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📄 Vertragsmanagement — NDA · Preisgleitklausel · Verzug

EINK — Einkauf · Prof. Dr. Gabriel · 8 Aufgaben / 60 min · Closed Book (nur Taschenrechner)

Vertragsmanagement

Status: ERARBEITET aus den Vorlesungsfolien und den bereitgestellten Dokumenten (kein offizielles Lösungsblatt).

Vertragsmanagement ist die Klammer um alles, was der Einkauf vorher verhandelt hat: Der Vertrag ist die einzige Stelle, an der Preis, Menge, Qualität, Termin und Risikoverteilung rechtlich verbindlich festgeschrieben werden. Ein schlecht formulierter Vertrag macht jedes Verhandlungsergebnis wertlos, weil er im Streitfall nicht trägt.

1. Rechtsgeschäfte: die Systematik

Ein Rechtsgeschäft ist eine Handlung, die auf das Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Die Systematik ist zweistufig:

  • Einseitige Rechtsgeschäfte: nur eine Willenserklärung nötig.
    • nicht empfangsbedürftig: wird ohne Zugang beim Anderen wirksam. Beispiel: Testament.
    • empfangsbedürftig: wird erst wirksam, wenn sie beim Adressaten zugeht. Beispiel: Kündigung eines Rahmenvertrags.
  • Mehrseitige Rechtsgeschäfte: mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
    • Verpflichtungsgeschäfte: begründen die Pflicht zu einer Leistung.
      • einseitig verpflichtend: nur eine Seite muss leisten. Beispiel: Schenkung.
      • mehrseitig verpflichtend: beide Seiten müssen leisten. Beispiel: Kauf; der Lieferant liefert, der Abnehmer zahlt.
    • Erfüllungs-/Verfügungsgeschäfte: setzen die Verpflichtung um. Beispiel: die tatsächliche Lieferung der 500 Antriebsmotoren und die Überweisung des Kaufpreises.

Merkpunkt für die Klausur: Bestellung und Lieferung sind zwei getrennte Rechtsgeschäfte. Die Bestellung (mit Auftragsbestätigung) ist das Verpflichtungsgeschäft, die Lieferung das Erfüllungsgeschäft. Deshalb kann der Vertrag längst wirksam sein, obwohl noch kein Teil das Werk verlassen hat.

2. Wie ein Vertrag zustande kommt

Verträge „kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen zustande“. Ein abgeschlossener Vertrag besteht aus

  1. Willenserklärung (Antrag / Angebot) und
  2. zustimmender Willenserklärung (Annahme).

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Rechtsfolgewillens.

Reicht die Unterzeichnung eines Dokuments? Nein. Bei der empfangsbedürftigen Willenserklärung ist sie mit Überreichung bzw. Absendung nur „abgegeben“ (rechtlich existent). Wirksam wird sie erst bei Zugang.

Die Risikoverteilung ist zweigeteilt:

  • Der Absender trägt die Gefahr, dass die Erklärung überhaupt in die Sphäre des Adressaten gelangt.
  • Der Adressat trägt die Gefahr, dass er von der in seine Sphäre gelangten Erklärung Kenntnis nimmt.

Zugang erfolgt z. B. durch Einwurf des Schreibens in den Briefkasten (privat oder Firma) oder durch Eingang im Postfach des Adressaten. Zur Beweissicherung dient z. B. das Einwurf-Einschreiben.

Beispiel: Der Einkäufer kündigt einen Abrufvertrag und wirft das Schreiben am 20. Juni vormittags in den Firmenbriefkasten des Lieferanten. Es ist an diesem Tag zugegangen, auch wenn der Lieferant erst am 3. Juli nach dem Urlaub hineinschaut: Die Erklärung ist in seinen Machtbereich gelangt, und die Kenntnisnahme ist sein Risiko. Umgekehrt hilft dem Einkäufer eine am 20. Juni geschriebene, aber nie abgesendete Kündigung nichts.

Vorsicht bei Fristen auf den letzten Drücker. Maßgeblich ist nicht der Einwurf, sondern der Zeitpunkt, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ein Einwurf nach den üblichen Geschäfts- bzw. Leerungszeiten geht deshalb regelmäßig erst am nächsten Werktag zu; bei einer Frist zum 30. Juni ist der Einwurf am 29. Juni abends also riskant. Praxisregel für den Einkauf: fristgebundene Erklärungen mehrere Tage vor Fristende und vormittags zustellen, Zugang per Einwurf-Einschreiben oder Botenzeugnis sichern.

3. Rechtsquellen und Bedingungswerke

Gesetze mit Wirkung im Einkauf:

Gesetz Ausgeschrieben Inhalt (mit Einkaufsbezug)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch Vertragstypen, Eigentum, Schaden, Erfüllung, Haftung, Kaufpreis
HGB Handelsgesetzbuch Handelsweisen, Vollmachten, Vertretungen

Die Bedingungswerke, alle Abkürzungen ausgeschrieben:

Abkürzung Ausgeschrieben Wer stellt sie?
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen einseitig vorformulierte Standardvertragsbedingungen; oft Vertragsbestandteil, abgedruckt auf der Vertragsurkunde oder auf besonderem Blatt
ALB Allgemeine Lieferbedingungen Vertrieb des Lieferanten
AEB Allgemeine Einkaufsbedingungen Einkauf des Abnehmers
tLAB technische Liefer- und Abnahmebedingungen technische Fachabteilung; Prüfvorschriften, Toleranzen, Abnahmeverfahren

Das AGB-Gesetz trat 1977 in Kraft und wurde 2002 ins BGB integriert (§§ 305–310 BGB). Dort steht auch die Inhaltskontrolle, an der unwirksame Klauseln scheitern (Stichwort Verbraucherschutz).

Welche Klauseln in AGB sind unwirksam? (Verbraucherschutz) Die §§ 305–310 BGB arbeiten mit vier Stufen; das ist die vollständige Antwort:

Stufe Norm Was daran scheitert
1. Einbeziehung § 305 Abs. 2 BGB AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde, zumutbare Kenntnisnahme möglich war und die Gegenseite einverstanden ist. Kleingedrucktes auf der Rückseite ohne Hinweis wird nicht Vertragsinhalt.
2. Überraschende Klauseln § 305c Abs. 1 BGB Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (z. B. eine Gerichtsstandsverlegung versteckt in der Preisliste). § 305c Abs. 2: Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders (Unklarheitenregel).
3. Generalklausel § 307 BGB Unwirksam ist jede Bestimmung, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, insbesondere wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist oder wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet wird. Auch Intransparenz (unklare, unverständliche Formulierung) macht eine Klausel unwirksam.
4. Konkrete Klauselverbote § 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit („unangemessen lange“ Fristen für Annahme, Leistung, Nachfrist; Änderungsvorbehalte; fingierte Erklärungen) · § 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (kurzfristige Preiserhöhungen, Ausschluss von Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit sowie bei grobem Verschulden, Verkürzung der Gewährleistungsfristen, unangemessen hohe pauschalierte Schadensersatzbeträge) § 309 wirkt ohne jede Abwägung: Die Klausel ist stets unwirksam. § 308 lässt eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall zu.

Reichweite gegenüber Unternehmern (§ 310 Abs. 1 BGB): §§ 308 und 309 gelten unmittelbar nur gegenüber Verbrauchern, daher der Zusatz „Verbraucherschutz“. Im B2B-Geschäft (also im Einkauf) bleiben aber § 305c und § 307 anwendbar, und die Wertungen der §§ 308/309 werden bei der Angemessenheitsprüfung nach § 307 mittelbar herangezogen. Praktische Folge für den Einkauf: Auch gegenüber einem Lieferanten hält eine grob einseitige AEB-Klausel der Kontrolle nicht stand: deshalb gehören die scharfen Punkte in die Individualvereinbarung (§ 305b BGB: Vorrang der Individualabrede).

Rechtsfolge der Unwirksamkeit (§ 306 BGB): Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften. Es findet keine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch Zulässige statt: wer überzieht, verliert die Klausel vollständig und fällt aufs Gesetz zurück.

Die zentrale Rangfolge (Klausurwissen): Gemäß Vertragsfreiheit gilt grundsätzlich: individuelle Vereinbarungen haben immer Vorrang vor Standardtexten (AGB); zugrunde liegen immer die einschlägig geltenden gesetzlichen Bedingungen.

Beispiel: In den AEB des Abnehmers steht „Zahlungsziel 60 Tage netto“. Im Verhandlungsprotokoll wurde individuell „30 Tage mit 3 % Skonto“ vereinbart. Es gilt die individuelle Abrede.

Typische Regelungen in den AEB (Allgemeine Einkaufsbedingungen): Aussagen über die Notwendigkeit der Schriftform · Kosten für Versicherungen · Überlassung von Unterlagen · Abtretung von Forderungen · geltendes Recht · Gerichtsstand · Erfüllungsort.

Und wenn sich AEB und ALB widersprechen und beide Abwehrklauseln enthalten? Dann setzt sich keines der beiden Klauselwerke vollständig durch. Es gilt, was übereinstimmt; im Übrigen greift das Gesetz (BGB/HGB). Wer sich auf „unsere AEB gelten ausschließlich“ verlässt, hat im Ergebnis oft nur das gesetzliche Kaufrecht: deshalb gehören die für den Einkauf entscheidenden Punkte (Gewährleistungsdauer, Vertragsstrafe, Gerichtsstand) in die Individualvereinbarung, nicht nur in die AEB.

4. Die häufigsten Vertragsarten mit Lieferanten

Vertragsart Paragraph Kern Beispiel
Kaufvertrag § 433 BGB Lieferung von Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen sowie standardisierten Investitionsgütern Katalogteile, Normteile, Maschinen
Werkvertrag § 631 BGB Verpflichtung zur Herstellung des versprochenen Werkes; der Erfolg wird geschuldet Herstellung von Investitionsgütern, Sonderanlage nach Pflichtenheft
Dienstvertrag § 611 BGB Der Dienstverpflichtete schuldet die Leistung der versprochenen Dienste, der Dienstberechtigte die Zahlung der vereinbarten Vergütung; kein Erfolg geschuldet Beratungsleistung nach Aufwand, Zeitarbeit
Mietvertrag § 535 BGB Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt (Miete) angemieteter Gabelstapler, Baustellencontainer

Präzisierung § 611 vs. § 611a BGB. Verkürzt wird der Dienstvertrag oft mit den Worten „Arbeitnehmer / Arbeitgeber“ beschrieben. Sauber getrennt gehört das auseinander: § 611 BGB regelt den allgemeinen Dienstvertrag; Parteien sind Dienstverpflichteter und Dienstberechtigter; das ist der Typ, den der Einkauf bei Beratungs-, Wartungs- oder Schulungsleistungen abschließt. § 611a BGB (2017 eingefügt) definiert erst den Arbeitsvertrag als Sonderfall des Dienstvertrags: Kennzeichen ist die Weisungsgebundenheit und die persönliche Abhängigkeit / Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Praktische Relevanz im Einkauf: An diesem Merkmal entscheidet sich, ob ein extern eingekaufter Dienstleister als Selbstständiger gilt oder ob Scheinselbstständigkeit bzw. verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt (siehe Aufgabe 5, Fehler 3).

§ 631 BGB im Wortlaut (Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag): (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Anschlussvorschriften, die im Einkauf regelmäßig gebraucht werden: § 632 Vergütung · § 632a Abschlagszahlungen · § 633 Sach- und Rechtsmangel · § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln · § 634a Verjährung der Mängelansprüche · § 635 Nacherfüllung · § 637 Selbstvornahme · § 638 Minderung · § 640 Abnahme · § 641 Fälligkeit der Vergütung · § 644 Gefahrtragung · § 649 Kündigungsrecht des Bestellers · § 650 Kostenanschlag.

Hinweis zur Nummerierung (Stand vor der Reform 2018): Verbreitet wird das freie Kündigungsrecht des Bestellers noch als § 649 und der Kostenanschlag als § 650 zitiert. Durch die Bauvertragsreform zum 01.01.2018 wurden beide Vorschriften verschoben: Das freie Kündigungsrecht des Bestellers steht heute in § 648 BGB, der Kostenanschlag in § 649 BGB (§ 650 BGB regelt seither die Anwendung des Kaufrechts auf Werklieferungsverträge). In der Klausur die vorgegebene Bezeichnung nennen und die heutige Nummer in Klammern ergänzen; der Inhalt ist unverändert.

5. Arten des Kaufs

a) Nach Bestimmung von Art, Beschaffenheit und Güte der Ware

Kaufart Bedeutung Beispiel
Gattungskauf wegen Gleichartigkeit durch andere Stücke der gleichen Gattung ersetzbar 10 t Baustahl S235, 5.000 Sechskantschrauben M8
Stückkauf einmalige Sache, in der Form nicht wiederbeschaffbar eine gebrauchte Spezialdrehmaschine, Baujahr 1998
Kauf nach Probe nach Muster; „wie gehabt“; wie früher schon bezogen Lackcharge exakt nach freigegebenem Farbmuster
Kauf auf Probe Kauf mit Rückgaberecht und Frist, „zur Ansicht“ Messgerät 30 Tage zur Erprobung
Kauf mit Umtauschrecht anstelle der gekauften Ware andere Ware gleichen Wertes Werkzeugsatz gegen anderen gleichen Werts tauschbar
Bestimmungskauf (Spezifikationskauf) Käufer hat das Recht, die Ware nach Maß, Form, Farbe näher zu bestimmen Blechzuschnitt: Menge fix, Abmessungen ruft der Einkauf später ab

b) Nach Bestimmung der Lieferzeit

Kaufart Bedeutung Beispiel
Sofortkauf „Lieferung sofort“, unmittelbar nach Bestellung Ersatzteil vom Lager des Händlers
Terminkauf Lieferung zu einem vereinbarten Termin, innerhalb einer Frist „Lieferung KW 34“
Fixkauf Lieferung genau zu einem bestimmten Termin Bühnentechnik am Tag vor der Messe; später ist sie wertlos
Kauf auf Abruf Lieferung nach Wahl des Käufers Jahresmenge 120.000 Stück, monatlicher Abruf
Teillieferungskauf Lieferung in Teilmengen 4 Teillieferungen à 25 %

c) Nach Bestimmung der Zahlungszeit: Kauf gegen Vorauszahlung · Barkauf · Ziel- oder Kreditkauf.

6. Typische Vertragsinhalte von Kaufverträgen

Preis · Liefermenge · Spezifikation des Materials/Produktes · Liefertermin und Lieferbedingungen · Transportkosten und -versicherung (Incoterms = International Commercial Terms, internationale Handelsklauseln) · Verpackung und Zoll · Transportrisiko · Verweis auf AGB · Zahlungsbedingungen und Zahlungsziel · Skontobedingungen · Fälligkeit der Rechnung · Vertragslaufzeit · Regelungen zu Schadensersatz und Garantien · Gerichtsstand.

Typische Inhalte des Werkvertrags (zusätzlich/abweichend): Vertragspartner · Vertragsgegenstand · Leistungsanforderungen und Spezifikationen · Einkauf von Leistungen Dritter · Termine (insbesondere Fertigstellungstermin) · Preise und Nebenkosten, Zahlungsvereinbarungen, Lieferverzug · Verantwortliche · Abnahmemodalitäten · Urheberrechte und Nutzungsrechte · Vertragslaufzeit · Kündigungsregelungen · Klauseln zum Wettbewerbsausschluss · Vereinbarungen zur Verschwiegenheit · Haftung und Gewährleistung, Nachbesserung, Gerichtsstand.

7. Vorvertragliche Instrumente: LOI, MoU, NDA

Vor dem eigentlichen Vertrag entstehen vorvertragliche Vertrauensverhältnisse. Die gebräuchlichen Instrumente sind LOI, NDA, RFI, RFP:

Abkürzung Ausgeschrieben Deutsch
LOI Letter of Intent Absichtserklärung / Grundsatzvereinbarung
MoU Memorandum of Understanding von allen Verhandlungspartnern unterzeichnete Absichtserklärung
NDA Non-Disclosure Agreement Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitsvereinbarung
RFI Request for Information Informationsanfrage an den Markt
RFP Request for Proposal Aufforderung zur Angebotsabgabe

Letter of Intent (LOI)

Definition: Erklärung eines Verhandlungspartners, die das Interesse an Verhandlungen und am Abschluss eines Vertrages ausdrückt. Sie hat regelmäßig keine rechtliche Bindungswirkung. Merksatz: „LOI = Verlobung, aber noch keine Ehe!“

Ein LOI steht oft am Eintritt in die Vertragsverhandlung und enthält: gegenseitige Absichtserklärung (vorvertraglich) · vertragsähnliches Vertrauensverhältnis · grobe Beschreibung des geplanten Produktes/der geplanten Leistung samt Geltungsdauer · Commitment seitens der Geschäftsleitungen · Sorgfaltspflichten, Informations- und Aufklärungspflichten.

Widersprüchliche Definitionen, bewusst benennen. Der LOI wird nicht einheitlich beschrieben: An einer Stelle heißt es, er enthalte eine „gegenseitige Absichtserklärung“, an anderer Stelle wird er als einseitige „Erklärung eines Verhandlungspartners“ definiert und über die Einseitigkeit gerade vom MoU abgegrenzt („von allen Verhandlungspartnern unterzeichnet“). Beide Beschreibungen sind gebräuchlich. Auflösung für die Klausur: Der LOI ist seiner Grundform nach die einseitige Absichtserklärung einer Partei: das ist auch das Abgrenzungsmerkmal zum MoU. In der Praxis wird er häufig von beiden Seiten unterzeichnet und ist dann faktisch gegenseitig; darauf zielt die Formulierung „gegenseitige Absichtserklärung“. Sicherste Antwort: die Abgrenzung LOI (einseitig) ↔︎ MoU (mehrseitig) nennen und in einem Halbsatz ergänzen, dass ein beidseitig unterzeichneter LOI in der Praxis vorkommt und sich dem MoU annähert. Gemeinsam ist beiden: keine rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich des Vertragsschlusses.

Mögliche Inhalte eines LOI: Bezeichnung der Vertragspartner · Zusammenfassung bisheriger Gesprächsergebnisse · Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich der erhaltenen Informationen, Definition von Ausnahmen, gegebenenfalls Sanktionen bei Zuwiderhandlung (Konventionalstrafe = Vertragsstrafe) · Konkretisierung des Vorhabens · Befristungen, Bedingungen und Vorbehalte · Herausgabe- bzw. Vernichtungsanspruch von erhaltenen Dokumenten · Hinweis auf die fehlende Bindungswirkung des LOI · Beendigungsgründe für die laufenden Verhandlungen · Auslagenersatzregelungen · Exklusivitätsklausel (z. B. kein Austausch mit dem Wettbewerber zu diesem Thema).

Zu den vorvertraglichen Pflichten gehören auch Schadensersatz bei Anfragen ohne Chance (man darf nicht Angebote einholen, nur um den Markt abzuschöpfen), Informationsangebote und die Regeln des Ausschreibungsverfahrens. Die typische Vorbehaltsklausel im Ausschreibungsverfahren lautet:

„… wir behalten uns das Recht vor, unter den Angeboten nach freiem Ermessen zu wählen oder keinem Anbieter den Zuschlag zu erteilen. Wir behalten uns weiter vor, einzelne Leistungen oder Teile davon fortfallen zu lassen, durch andere zu ersetzen, Gewerke aufzuteilen oder einen Generalunternehmer zu beauftragen, ohne dass Ersatzansprüche hieraus abgeleitet werden können.“

Memorandum of Understanding (MoU)

Eine Absichtserklärung, die nicht nur einer, sondern alle Verhandlungspartner unterzeichnen. Es ist ein Dokument, das die Eckpunkte eines noch abzuschließenden Vertrages festlegt, eine grundsätzliche Vereinbarung ohne rechtliche Bindungswirkung. MoU sind besonders häufig im Rahmen der Verhandlung von Unternehmenskaufverträgen.

Abgrenzung in einem Satz: Der LOI ist einseitig („ich will“), das MoU ist mehrseitig („wir wollen“), der NDA regelt nicht das Ob des Geschäfts, sondern nur den Umgang mit den dabei ausgetauschten Informationen.

Non-Disclosure Agreement (NDA)

Das NDA sichert das vorvertragliche Verhältnis ab: Wer ernsthaft verhandelt, muss Zeichnungen, Kalkulationen, Stücklisten und Prozessdaten offenlegen — und will verhindern, dass diese beim Wettbewerb landen. Muster stellen die Industrie- und Handelskammern bereit (Muster-NDA und Muster-LOI der IHK Frankfurt).

Beispiel: Ein Anlagenbauer will ein Bauteil fremdvergeben und muss dem Lieferanten dafür die komplette Konstruktionszeichnung inklusive Toleranzen schicken. Ohne NDA kann der Lieferant das Teil anschließend legal dem direkten Wettbewerber anbieten.

8. Vertragstypen im Einkauf

Absichtserklärungen (auch „unechte Rahmenverträge“)

  • Spezifikation des Vertragsgegenstandes
  • von beiden Seiten akzeptierte Geschäftsbedingungen
  • ohne feste Liefer- und Abnahmeverpflichtungen

Beispiel: Man einigt sich auf Zeichnung, Qualität und Preisliste für ein Bauteil, ohne eine Mindestmenge zu garantieren. Der Lieferant hat Planungsindikation, aber keinen Anspruch auf Bestellungen.

Abrufverträge

  • feste Liefer- und Abnahmeverpflichtungen
  • Spezifikationen, Konditionen, Preise, Mengen sind geregelt
  • Geltung für einen längeren Zeitraum
  • Lieferungen erfolgen auf Abruf

Beispiel: Der Einkauf schließt für 12 Monate einen Abrufvertrag über 120.000 Lagergehäuse zu 4,80 EUR/Stück ab. Der Produktionsplaner ruft monatlich die benötigte Menge ab; Preis und Konditionen werden nicht mehr verhandelt. Der Unterschied zur Absichtserklärung: Hier muss der Abnehmer die 120.000 Stück auch abnehmen.

Konsignationslagerverträge

  • Einrichtung von Konsignationslagern, speziell für Ersatzteile und Engpassprodukte
  • Der Lieferant erhält auf dem Betriebsgelände Lagerfläche zur Verfügung gestellt
  • Das Material bleibt bis zur Entnahme Eigentum des Lieferanten
  • Rechnungserstellung erst nach Entnahme durch den Abnehmer

Beispiel: Ein Instandhaltungsbetrieb lässt den Lagerlieferanten 400 Wälzlagertypen im eigenen Werk einlagern. Reißt nachts ein Lager, ist das Ersatzteil sofort greifbar; bezahlt wird erst der entnommene Artikel. Bis dahin steht die Ware nicht im Vorratsvermögen des Abnehmers.

Partnerschaftsverträge (z. B. bei Single Sourcing)

Individualverträge mit ausgewählten Lieferanten · Einbeziehung von Lieferanten in die Wertschöpfungskette · Geheimhaltung · Regelungen bei Patenten und Erfindungen · Kostenaufteilungen bei gemeinsamen Forschungsprojekten · Ausschließlichkeitsvereinbarungen.

Beispiel: Ein Automobilzulieferer entwickelt gemeinsam mit einem Werkstoffhersteller eine neue Dichtungsrezeptur; der Vertrag regelt vorab, wem das entstehende Patent gehört und wer die Entwicklungskosten in welchem Verhältnis trägt.

Weitere Sonderformen

  • Kaufverträge mit speziellen Preisvereinbarungen: Preisgleitklauseln oder unbestimmte Preisvorbehaltsklauseln (siehe Abschnitt 9)
  • Kaufverträge mit speziellen Regelungen bei Sachmängeln: sie erleichtern die Beweisführung von Sachmängeln beim Abnehmer (z. B. Beweislastumkehr, vereinbarte Prüfverfahren, verlängerte Rügefristen)
  • Kaufverträge mit speziellen Regelungen bei Verzug: z. B. Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag, Pönale (Vertragsstrafe)

9. Festpreis und Preisgleitklausel

Das Problem bei längerfristigen Kaufverträgen: inflatorische Tendenzen oder konjunktureller Aufschwung treiben die Kosten des Lieferanten; deflatorische Phasen oder konjunktureller Abschwung senken sie. Ein starrer Preis über 24 Monate ist deshalb für eine Seite immer die falsche Wette.

Der Festpreis legt den Preis für die gesamte Laufzeit fest. Das Kostenänderungsrisiko trägt vollständig der Lieferant, die Kalkulationssicherheit hat der Einkäufer.

Der Gegenentwurf: Kaufverträge mit festen Ausgangspreisen plus Preisgleitklausel.

  • Indexklausel: die Anpassung hängt an einer einzigen Bezugsgröße: I=Stundenlohn am Tag der LieferungStundenlohn am Tag der BestellungI=\frac{\text{Stundenlohn am Tag der Lieferung}}{\text{Stundenlohn am Tag der Bestellung}}
  • Kostenelementklausel: die endgültige Preisfindung ist an die Entwicklung mehrerer Kostenarten geknüpft:

P1=P0100(a+bM1M0+cL1L0)P_1=\frac{P_0}{100}\cdot\left(a+b\cdot\frac{M_1}{M_0}+c\cdot\frac{L_1}{L_0}\right)

Symbol Bedeutung
P1P_1 zu zahlender Preis
P0P_0 Abschlusspreis
M1M_1 Materialkosten am Tage der Auslieferung
M0M_0 Materialkosten am Tage der Bestellung
L1L_1 Lohnkosten am Tage der Auslieferung
L0L_0 Lohnkosten am Tage der Bestellung
a,b,ca,b,c Anteile der Kostenfaktoren in Prozent (Summe = 100)

Durchgerechnetes Beispiel. Nachfolgend eine Beispielbelegung zum Nachvollziehen des Rechenwegs; die Zahlen sind frei gewählt, die Formel nicht.

Die Verhandlungspartner einigen sich auf: Preisbestandteil Material b=45%b=45\,\% · Preisbestandteil Lohn c=25%c=25\,\% · unveränderlicher Preisanteil a=30%a=30\,\% · Preis zum Basisstichtag P0=1.000,00P_0=1.000{,}00 EUR · Stundenlohn L0=30,00L_0=30{,}00 EUR/h · Materialpreis M0=2.000,00M_0=2.000{,}00 EUR/t.

Am Tag der Auslieferung liegt der Materialpreis bei M1=2.200,00M_1=2.200{,}00 EUR/t (+10 %) und der Stundenlohn bei L1=31,50L_1=31{,}50 EUR/h (+5 %):

P1=1000100(30+4522002000+2531,5030,00)=10(30+49,5+26,25)=10105,75=1.057,50EURP_1=\frac{1000}{100}\cdot\left(30+45\cdot\frac{2200}{2000}+25\cdot\frac{31{,}50}{30{,}00}\right)=10\cdot(30+49{,}5+26{,}25)=10\cdot105{,}75=1.057{,}50\ \text{EUR}

Wie die 5,75 % zustande kommen (beide gleitenden Elemente):

Element Anteil vorher Anteil nachher Beitrag zur Preisänderung
Material (b=45b=45, +10 %) 45,00 451,10=49,5045\cdot1{,}10=49{,}50 +4,50 Prozentpunkte
Lohn (c=25c=25, +5 %) 25,00 251,05=26,2525\cdot1{,}05=26{,}25 +1,25 Prozentpunkte
fester Anteil (a=30a=30) 30,00 30,00 ±0
Summe 100,00 105,75 +5,75 %

Der Preis steigt also um 5,75 % = 4,50 Prozentpunkte aus dem Material plus 1,25 Prozentpunkte aus dem Lohn. Die Materialverteuerung von 10 % schlägt nur mit 4,50 Punkten durch, weil Material lediglich 45 % des Preises ausmacht; die Lohnsteigerung von 5 % schlägt mit 1,25 Punkten durch (25 % Anteil); die 30 % fester Anteil gleiten gar nicht. Dieses Herunterbrechen auf die tatsächlich betroffenen Preisanteile ist der Sinn der Klausel.

Kritik an Preisgleitklauseln: Sie nehmen dem Lieferanten den Anreiz zur Rationalisierung, weil er Kostensteigerungen weiterreichen darf; sie erfordern Kenntnis seiner Kostenstruktur, die der Einkäufer selten hat; Indizes bilden die tatsächlichen Kosten nur pauschal ab und hinken hinterher; der Verwaltungsaufwand ist hoch und der Preis steht erst bei Lieferung fest.

10. Verzug, Schadensersatz und Vertragsstrafe

Die gesetzliche Ausgangslage nach § 286 BGB (Pflichtwissen, sonst überschätzt man die Klausel). Verzug tritt nach § 286 Abs. 1 BGB grundsätzlich erst durch Mahnung nach Fälligkeit ein. § 286 Abs. 2 BGB nennt aber Fälle, in denen die Mahnung entbehrlich ist; der für den Einkauf wichtigste ist Nr. 1: für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Ist also ein fester Liefertermin („15.09.“, „KW 34“) vereinbart, gerät der Lieferant schon von Gesetzes wegen ohne Mahnung in Verzug. Weitere Fälle: Nr. 2 (kalendermäßig berechenbare Frist nach einem Ereignis), Nr. 3 (ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung), Nr. 4 (Abwägung besonderer Gründe). Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (Verschuldenserfordernis).

Konsequenz: Eine Vertragsklausel „Verzug ohne Mahnung“ wiederholt bei kalendermäßig bestimmtem Termin nur die Gesetzeslage. Ihr eigentlicher Mehrwert liegt an anderer Stelle, nämlich in der Entbehrlichkeit der Nachfrist (§§ 281, 323 BGB) und in der Vertragsstrafe. Wer das in der Klausur sauber trennt, trifft genau das, worauf die Aufgabe zielt.

Ein Vertrag ist nur so viel wert wie seine Sanktion. Deshalb regeln Einkaufsverträge typischerweise:

  • Verzugseintritt ohne Mahnung: allein die Überschreitung des vereinbarten Termins löst Verzug aus. Der Einkäufer muss dann nicht beweisen, dass und wann er gemahnt hat. Klarstellung: Bei kalendermäßig bestimmtem Termin ist die Mahnung ohnehin schon nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich; die Klausel schafft hier Klarstellung und Beweiserleichterung, nicht eine neue Rechtsposition. Echten Zusatznutzen hat sie, wenn der Termin nicht eindeutig kalendermäßig bestimmt ist.
  • Entbehrlichkeit der Nachfrist: die Rechte greifen sofort, kein weiterer Zeitverlust. Hier liegt der eigentliche Mehrwert: Gesetzlich setzen Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus. Die Klausel schaltet diesen Zwischenschritt vertraglich ab.
  • Wahlrecht des Abnehmers zwischen Nachlieferung plus Verzögerungsschaden, Schadensersatz statt der Erfüllung oder Rücktritt vom Vertrag.
  • Vertragsstrafe / Pönale / Konventionalstrafe: ein pauschaler Prozentsatz vom Auftragswert je Verzugszeiteinheit, gedeckelt durch einen Höchstbetrag. Ihr eigentlicher Wert: Der Abnehmer muss keinen konkreten Schaden nachweisen.
  • Informationspflicht: erkennbare Lieferverzögerungen sind unverzüglich anzuzeigen, damit der Abnehmer disponieren kann.

Beispiel: Bei einem Auftragswert von 500.000 EUR und 0,5 % Vertragsstrafe je angefangener Verzugswoche, gedeckelt auf 5 %, kostet eine dreiwöchige Verspätung den Lieferanten 7.500 EUR, ohne dass der Abnehmer seine Bandstillstandskosten beziffern müsste. Mehr als 25.000 EUR kann er über die Pönale allerdings nie fordern.

11. Vertragsdauer und ihre Auswirkungen

Die Frage lautet: „Welche Auswirkungen haben lange Vertragsdauern für den Lieferanten und für den Abnehmer/Hersteller?“ Die Antwort muss deshalb nach Perspektive getrennt aufgebaut werden, denn dieselbe Auswirkung ist je nach Seite Vor- oder Nachteil. Wachsende Lieferantenmacht und die höhere Abhängigkeit des Abnehmers sind ein Vorteil des Lieferanten und zugleich ein Nachteil des Abnehmers; sie gehören nicht in eine gemeinsame Spalte „Vorteile“.

Lange Vertragsdauer

Lieferant Abnehmer / Hersteller
Vorteile gesicherte Absatzmenge und Auslastung · Planungssicherheit für eigene Beschaffung und Kapazität · Amortisation von Werkzeug- und Anlaufinvestitionen · wachsende Lieferantenmacht und Abhängigkeit des Abnehmers · Wettbewerb ist für die Laufzeit ausgesperrt · geringere Vertriebs- und Akquisekosten bessere Preise durch Mengenbündelung · Planungssicherheit und Kalkulationsbasis · Senkung der Transaktionskosten (einmal verhandeln, vielfach abrufen) · bessere Kooperation und höhere Motivation des Lieferanten · Versorgungssicherheit, Basis für Just-in-Time · gemeinsame Entwicklung und Prozessverzahnung lohnen sich
Nachteile trägt bei Festpreis das Kostenänderungsrisiko über die gesamte Laufzeit · kann Marktpreissteigerungen nicht weitergeben · gebunden an einen Kunden (Klumpenrisiko) · Preiszugeständnis für die Menge Kostenänderungsrisiken (Marktpreis fällt, Vertragspreis bleibt) · mangelnde Flexibilität, also kein Wechsel auf günstigere Anbieter oder neue Technik · höhere Abhängigkeit vom Lieferanten und dessen wachsende Macht · Mengenrisiko bei Bedarfseinbruch (Abnahmepflicht)

Kurze Vertragsdauer (Spiegelbild)

Lieferant Abnehmer / Hersteller
Vorteile kann Preise laufend an die eigene Kostenlage anpassen · keine Langfristbindung an einen Kunden Herstellermacht · Flexibilität, schnelle Produktionsänderung möglich · laufender Wettbewerbsdruck auf die Preise · schneller Wechsel bei Qualitätsproblemen
Nachteile keine Planungssicherheit, Auslastungsrisiko · Investitionen amortisieren sich nicht · ständiger Akquiseaufwand hoher Abwicklungsaufwand (Ausschreibung, Vergleich, Verhandlung bei jedem Zyklus) · keine Mengenbündelung → schlechtere Preise · geringere Bindung und Priorität beim Lieferanten

Beispiel: Ein Fünfjahresvertrag über Aluminiumprofile bringt dem Abnehmer einen um 8 % besseren Preis und spart jährliche Ausschreibungen — kostet ihn aber die Möglichkeit, auf einen im dritten Jahr eingeführten günstigeren Werkstoff zu wechseln. Für den Lieferanten ist derselbe Vertrag fünf Jahre gesicherte Auslastung, aber auch fünf Jahre Kostenrisiko bei festem Preis.

12. Projektvertrag: Werkvertrag oder Dienstvertrag?

  • Interne Projekte: der Projektauftrag ist das Minimum zum Start.
  • Externe Projekte: ein formaler Vertrag ist notwendig.
Werkvertrag (§ 631 BGB) Dienstvertrag (§ 611 BGB; der Arbeitsvertrag als Sonderfall steht in § 611a BGB)
Geschuldet ist die Herstellung eines Werkes, der Erfolg wird zugesagt die Dienstleistung, nicht der Erfolg
Bezahlung Geld gibt es erst bei Projekterfolg, oft Festpreisprojekte Geld für Arbeit, auch wenn der Projekterfolg nicht eintritt
Wirtschaftliche Chance und Risiko beim Auftragnehmer beim Auftraggeber (Aufwandsprojekte)
Wer bestimmt die Vorgehensweise? der Auftragnehmer der Auftraggeber

Die Vorentscheidung: Vor Abschluss eines Vertrages muss entschieden werden, ob der Auftragnehmer die volle Erfüllungsverantwortung übernimmt oder nur hilft, berät und unterstützt.

Beim Werkvertrag ist der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages verantwortlich, damit auch für die Projektleitung. Umgekehrt gilt: Wer die Projektleitung hat, hat auch die unternehmerische Verantwortung.

Beispiel aus Datenverarbeitungs-Projekten (DV-Projekten): Bei jeder einzelnen Phase eines Phasenkonzeptes muss ein DV-Unternehmen prüfen, welche Leistungen mit welcher Verantwortung vom eigenen Unternehmen, von einem Dritten oder vom Auftraggeber erbracht werden sollen. Festgehalten werden diese Leistungen im Pflichtenheft (auch: Lastenheft, Feinkonzept, Spezifikation).

Praxisfolge: Wer Beratung „nach Aufwand“ einkauft, aber im Vertrag einen Festpreis für ein definiertes Ergebnis vereinbart, hat faktisch einen Werkvertrag geschlossen; dann braucht er zwingend eine Abnahmeregelung, sonst weiß niemand, wann der Erfolg eingetreten ist.

Gelöste Übungsaufgaben

Aufgabe #044 · Aufgabe 1 · NDANDA
a) Erläutern Sie, was unter einem NDA verstanden wird und was Inhalte eines NDA’s sein könnten.
b) Üben Sie Kritik am NDA: In welche Probleme können Unternehmen laufen, obwohl ein entsprechendes NDA von beiden Geschäftspartnern unterschrieben wurde?
✅ Lösung

a) Begriff und Inhalte.

NDA = Non-Disclosure Agreement = Geheimhaltungsvereinbarung (auch Vertraulichkeitsvereinbarung). Es ist ein Vertrag, mit dem sich eine Seite (einseitiges NDA) oder beide Seiten (gegenseitiges NDA) verpflichten, die im Rahmen von Anbahnung, Verhandlung oder Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nicht für eigene Zwecke zu verwerten.

Einordnung: Das NDA gehört zu den vorvertraglichen Vertrauensverhältnissen (neben LOI = Letter of Intent, RFI = Request for Information, RFP = Request for Proposal). Es wird typischerweise vor oder zusammen mit dem LOI geschlossen, also bevor überhaupt feststeht, ob ein Liefervertrag zustande kommt: genau dann muss der Einkauf nämlich Zeichnungen, Stücklisten, Prozessdaten, Mengengerüste und Kalkulationsgrundlagen offenlegen. Als Vorlage dient häufig das Muster-NDA der IHK Frankfurt (IHK = Industrie- und Handelskammer). Die Geheimhaltungsverpflichtung kann auch als Klausel innerhalb eines LOI, eines Partnerschaftsvertrags oder eines Werkvertrags stehen („Vereinbarungen zur Verschwiegenheit“).

Mögliche Inhalte eines NDA:

Baustein Inhalt
Vertragspartner Bezeichnung der Parteien, Vertretungsberechtigte
Zweckbindung Anlass der Offenlegung (z. B. „Prüfung einer möglichen Belieferung mit Bauteil X“) und Verbot der Nutzung zu anderen Zwecken
Definition der vertraulichen Information was genau geschützt ist: Zeichnungen, Muster, Rezepturen, Preise, Kundendaten; Form (schriftlich, mündlich, digital), gegebenenfalls Kennzeichnungspflicht
Geheimhaltungsverpflichtung Verbot der Weitergabe an Dritte und der Verwertung
Definition von Ausnahmen Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, unabhängig selbst entwickelt wurden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden
Berechtigter Personenkreis „need to know“: welche Mitarbeiter, Unterlieferanten und Berater eingebunden werden dürfen, samt Pflicht, diese ebenfalls zu verpflichten
Sanktionen bei Zuwiderhandlung Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) je Verstoß, ausdrücklich vorzusehen
Herausgabe- bzw. Vernichtungsanspruch Rückgabe oder Löschung aller erhaltenen Dokumente und Datenträger nach Ende der Gespräche
Geltungsdauer Laufzeit und Nachwirkung über das Ende der Verhandlungen bzw. des Vertragsverhältnisses hinaus
Exklusivität gegebenenfalls Verbot, parallel mit dem Wettbewerber über dasselbe Thema zu sprechen
Formalien Schriftform, geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Beispiel: Ein Anlagenbauer will ein bisher selbst gefertigtes Getriebegehäuse fremdvergeben. Um ein belastbares Angebot zu bekommen, muss er dem Lieferanten die Konstruktionszeichnung mit allen Toleranzen und die Jahresmenge nennen. Das NDA verpflichtet den Lieferanten, diese Zeichnung nur für die Angebotskalkulation zu nutzen, nach Abschluss zurückzugeben und sie nicht dem direkten Wettbewerber des Anlagenbauers anzubieten.

b) Kritik: warum ein unterschriebenes NDA trotzdem nicht schützt.

Das NDA ist ein Papier, kein technischer Schutz. Es verhindert den Wissensabfluss nicht, es macht ihn nur rechtswidrig. Typische Probleme:

  1. Beweisproblem, der Kernpunkt. Das Unternehmen muss im Streitfall beweisen, (i) dass die Information überhaupt vertraulich und vom NDA erfasst war, (ii) dass gerade dieser Partner sie weitergegeben hat und (iii) dass daraus ein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Ein Wettbewerber, der ein ähnliches Produkt herausbringt, kann fast immer behaupten, er habe es selbst entwickelt.
  2. Die Ausnahmenliste wird zum Einfallstor. „War ohnehin öffentlich bekannt“ oder „haben wir unabhängig selbst entwickelt“ sind die Standardverteidigung; je unschärfer die Definition der vertraulichen Information, desto leichter greift sie.
  3. Wissen sitzt in Köpfen, nicht in Ordnern. Zurückgegebene Zeichnungen ändern nichts daran, dass die Ingenieure des Lieferanten das Konstruktionsprinzip verstanden haben. Wechselt ein Mitarbeiter zum Wettbewerber, nimmt er dieses Wissen faktisch mit.
  4. Kein Schutz vor Nachbau. Das NDA verhindert die Weitergabe, nicht die eigene Nutzung nach Ablauf oder den Nachbau nicht geschützter Lösungen. Gegen Nachahmung hilft nur ein gewerbliches Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster): das NDA ist kein Ersatz dafür.
  5. Durchsetzung im Ausland. Bei Lieferanten in Asien oder anderen Rechtsräumen sind Gerichtsstand, Vollstreckbarkeit, Verfahrensdauer und Kosten oft prohibitiv. Ein deutscher Titel nützt wenig, wenn er dort nicht vollstreckt wird.
  6. Weitergabe in der Lieferkette. Der Lieferant beauftragt Unterlieferanten; ob er diese wirklich wirksam verpflichtet hat, kann der Abnehmer praktisch nicht kontrollieren.
  7. Schaden ist kaum bezifferbar. Deshalb braucht man die Konventionalstrafe. Ist sie zu hoch angesetzt, wird sie ihrerseits angreifbar; ist sie zu niedrig, wirkt sie als kalkulierbare Lizenzgebühr für den Vertragsbruch.
  8. Machtasymmetrie und Beziehungsrisiko. Gegen den einzigen qualifizierten Lieferanten (Single Source) klagt niemand; man würde die eigene Versorgung stilllegen. Das NDA ist gegenüber dem strategisch wichtigen Partner faktisch stumpf.
  9. Formale Fehler. Unterzeichnung durch jemanden ohne Vertretungsmacht, fehlende Nachwirkungsklausel, abgelaufene Befristung, keine Regelung zur Vernichtung von Datenkopien: alles Punkte, an denen ein NDA im Ernstfall auseinanderfällt.

Konsequenz für den Einkauf: Das NDA ist notwendig, aber nie ausreichend. Ergänzend gehören dazu: nur so viel offenlegen wie für die Angebotsabgabe wirklich nötig (gestufte Informationsfreigabe), kritische Fertigungsschritte im Haus behalten, Schutzrechte anmelden, Aufteilung des Umfangs auf mehrere Lieferanten und eine vertragliche Vertragsstrafe mit realistischer Höhe.

Aufgabe #045 · Aufgabe 2 · PreisgleitklauselnPreisgleitklauseln:
a) Warum sind Preisgleitklauseln unbestimmten Preisvorbehaltsklauseln, wie „freibleibend“, „bestens“ oder „Preis am Tag der Lieferung berechnet“, vorzuziehen?
b) Welche Kenntnisse muss ein Einkäufer besitzen, wenn er eine Kostenelementsklausel erfolgreich anwenden will?
c) Welche Entschärfungsklauseln sind bei einem Vertrag mit Preisgleitklausel denkbar?
d) Welche Elemente müssen die Vertragsparteien bei Abschluss eines Kaufvertrags mit Preisgleitklausel verhandeln?
✅ Lösung

a) Warum die Preisgleitklausel vorzuziehen ist.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, wer den endgültigen Preis bestimmt:

Unbestimmte Preisvorbehaltsklausel Preisgleitklausel
Wer bestimmt den Preis? einseitig der Lieferant die vorab vereinbarte Formel
Nachprüfbarkeit keine, „bestens“ ist nicht messbar objektiv, anhand von Index/Notierung/Tarif nachrechenbar
Wirkrichtung faktisch nur nach oben symmetrisch, auch nach unten
Kalkulierbarkeit keine Bandbreite bekannt Bandbreite über die Anteile a,b,ca,b,c abschätzbar
Angebotsvergleich unmöglich, Preise nicht vergleichbar möglich, gleiche Formelbasis

Im Einzelnen:

  1. Bestimmbarkeit statt Unbestimmtheit. „Freibleibend“, „bestens“ oder „Preis am Tag der Lieferung berechnet“ legen den Preis überhaupt nicht fest; der Lieferant darf ihn später einseitig nennen. Die Preisgleitklausel legt Ausgangspreis, Bezugsgrößen und Rechenweg vorab fest; der Preis ist damit zwar noch nicht bestimmt, aber bestimmbar. Das ist die vertragsrechtliche Anforderung.
  2. Objektivität und Nachprüfbarkeit. Die Gleitklausel knüpft an von beiden Seiten nicht manipulierbare, extern veröffentlichte Größen an (Materialnotierung, Tariflohn, amtlicher Index). Der Einkäufer kann jede Rechnung nachrechnen; bei „freibleibend“ kann er nur glauben.
  3. Symmetrie. Die Formel wirkt in beide Richtungen: Fallen Material- oder Lohnkosten, sinkt der Preis automatisch. Der Lieferant mit unbestimmter Vorbehaltsklausel gibt Kostensenkungen erfahrungsgemäß nicht weiter.
  4. Verursachungsgerechtigkeit. Nur der tatsächlich betroffene Preisanteil gleitet; der feste Anteil aa (Gemeinkosten, Gewinn, Rationalisierungsanteil) bleibt unangetastet. Eine Materialverteuerung von 10 % schlägt so nicht voll auf den Preis durch, im Rechenbeispiel oben nur mit 4,50 Prozentpunkten; die restlichen 1,25 Punkte der Gesamtsteigerung von 5,75 % stammen aus der Lohnentwicklung.
  5. Vergleichbarkeit der Angebote. Werden alle Anbieter auf dieselbe Formelstruktur verpflichtet, bleiben die Angebote vergleichbar. „Freibleibend“-Angebote sind schlicht nicht vergleichbar — der billigste kann der teuerste werden.
  6. Streitvermeidung und Planbarkeit. Der Anpassungsmechanismus ist vorab geklärt; es entstehen keine Nachverhandlungen bei jeder Lieferung, und der Einkauf kann Budget-Bandbreiten angeben.
  7. Erhalt der Geschäftsbeziehung. Der Lieferant muss keinen Angst-Risikozuschlag einpreisen, weil er weiß, dass er echte Kostensteigerungen weiterreichen darf, und der Abnehmer zahlt keinen Zuschlag für ein Risiko, das nie eintritt.

b) Welche Kenntnisse braucht der Einkäufer für die Kostenelementklausel?

Die Formel P1=P0100(a+bM1M0+cL1L0)P_1=\frac{P_0}{100}\cdot\left(a+b\cdot\frac{M_1}{M_0}+c\cdot\frac{L_1}{L_0}\right) ist nur so gut wie die Größen, die man einsetzt. Der Einkäufer braucht:

  1. Kenntnis der Kostenstruktur des Lieferanten, der schwierigste Punkt. Er muss beurteilen können, ob die vom Lieferanten genannten Anteile aa, bb und cc realistisch sind. Werkzeug dafür: Preisstrukturanalyse / Cost Breakdown, Kenntnis von Fertigungsverfahren, Materialeinsatz je Stück, Fertigungszeiten, Ausschussquoten.
  2. Kenntnis der eingesetzten Werkstoffe und ihrer Märkte: welches Material wird tatsächlich verbaut, in welcher Menge, und welche Notierung (Börse, Metallnotierung, Erzeugerpreisindex) bildet dessen Preis richtig ab.
  3. Kenntnis der einschlägigen Lohn- und Tarifgrößen: welcher Tarifbezirk, welche Branche, Tariflohn oder tatsächlicher Effektivlohn, wann und in welcher Höhe stehen Tarifrunden an.
  4. Kenntnis geeigneter Indizes und ihrer Quellen, z. B. der Indizes des Statistischen Bundesamtes; dazu, wie ein Index gebildet wird, wie oft er veröffentlicht wird, wie stark er nachläuft und was bei Umbasierung oder Wegfall passiert.
  5. Beschaffungsmarkt- und Konjunkturkenntnis: Einschätzung der zu erwartenden Preisentwicklung über die Vertragslaufzeit; nur so weiß er, ob die Klausel für ihn oder gegen ihn arbeitet.
  6. Rechnerische Sicherheit im Umgang mit Prozentanteilen, Verhältniszahlen, Basisjahren und Rundungsregeln; er muss die Klausel selbst durchrechnen und Szenarien simulieren können (Best/Worst Case).
  7. Vertragsgestaltungskenntnis: Basisstichtag, Anpassungszeitpunkte, Schwellenwerte, Kappungsgrenzen, Nachweis- und Prüfrechte, Verhalten bei Indexwegfall, Zusammenspiel mit Skonto und Zahlungszielen.
  8. Verhandlungs- und Prüfkompetenz. Die Anteile aa, bb, cc sind Verhandlungsgegenstand: Je größer der Lieferant bb und cc ansetzt, desto stärker gleitet der Preis. Der Einkäufer muss diese Angaben plausibilisieren und im Zweifel Belege verlangen können.

c) Denkbare Entschärfungsklauseln.

„Entschärfung“ heißt: Die Gleitklausel bleibt, aber ihre Wirkung wird begrenzt.

Klausel Wirkung Beispiel
Bagatell-/Schwellenklausel Anpassung erst, wenn die berechnete Preisänderung eine Mindesthöhe überschreitet „Anpassung nur bei Abweichung über 3 %“
Kappungsgrenze (Cap) Höchstgrenze für die Preiserhöhung „maximal 5 % pro Jahr, maximal 10 % über die Laufzeit“
Karenzzeit / Festpreisphase die Klausel greift erst nach einer Anlaufzeit „Festpreis für die ersten 6 Monate“
Selbstbehalt des Lieferanten nur ein Teil der Kostensteigerung wird weitergegeben „80 % der berechneten Steigerung“
Stichtagsregelung Anpassung nur zu festen Terminen statt bei jeder Lieferung „Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli“
Zwei-Wege-Klausel (Symmetriegebot) Klausel muss ausdrücklich auch nach unten wirken „Preissenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben“
Neuverhandlungsklausel bei Überschreiten einer Grenze wird neu verhandelt statt automatisch angepasst „bei über 10 % Neuverhandlung binnen 4 Wochen“
Sonderkündigungsrecht der Abnehmer darf aussteigen, wenn der Preis eine Grenze reißt „Kündigungsrecht bei Überschreitung von 8 %“
Nachweis- und Prüfklausel Anpassung nur gegen Beleg, gegebenenfalls mit Einsichtsrecht (Open Book) „Vorlage der Indexveröffentlichung mit jeder Rechnung“
Ersatzindexklausel Regelung für den Fall, dass der Index entfällt oder umbasiert wird „ersatzweise gilt der nachfolgende oder ein vergleichbarer Index“
Begrenzung der gleitenden Elemente nur die wirklich wesentlichen Kostenarten gleiten, der Rest bleibt fest nur Material gleitet, Lohn bleibt fest

d) Zu verhandelnde Elemente beim Abschluss.

  1. Ausgangs-/Abschlusspreis P0P_0. Die Klausel darf nicht davon ablenken, dass zuerst der Basispreis scharf verhandelt werden muss.
  2. Basisstichtag (Tag der Bestellung, Werte M0M_0 und L0L_0) und Bezugstag (Tag der Auslieferung, Werte M1M_1 und L1L_1); beides muss eindeutig datiert sein.
  3. Welche Kostenelemente überhaupt gleiten: Material, Lohn, gegebenenfalls Energie oder Fracht.
  4. Die Anteile aa, bb, cc in Prozent: fester Anteil, Materialanteil, Lohnanteil; Summe = 100. Der wichtigste Verhandlungspunkt, weil er die Hebelwirkung bestimmt.
  5. Die maßgeblichen Bezugsgrößen und ihre Quelle: konkrete Notierung, konkreter Index, konkreter Tarifvertrag, jeweils mit Fundstelle und Veröffentlichungsrhythmus.
  6. Anpassungsrhythmus und -zeitpunkte, also je Lieferung, monatlich, quartalsweise oder zu festen Stichtagen.
  7. Schwellen, Kappungsgrenzen, Selbstbehalte (siehe Teilaufgabe c)).
  8. Symmetrie: ausdrückliche Verpflichtung, auch Preissenkungen weiterzugeben.
  9. Nachweis-, Beleg- und Prüfpflichten: was ist mit der Rechnung vorzulegen, welche Einsichtsrechte hat der Abnehmer.
  10. Geltungsdauer der Klausel und Verhalten bei Wegfall/Umbasierung des Index.
  11. Verhältnis zu den übrigen Konditionen: Skonto, Zahlungsziel, Mengenstaffel, Vertragsstrafe. Auf welchen Preis beziehen sie sich, auf den Ausgangs- oder den geglittenen?
  12. Rundungs- und Verrechnungsregeln sowie die Frage, ob rückwirkend nachberechnet oder nur zukunftsgerichtet angepasst wird.
Aufgabe #046 · Aufgabe 3 · Festpreis / PreisgleitklauselFestpreis/Preisgleitklausel:
a) Welche Vorteile ergeben sich für den Einkäufer durch die Vereinbarung eines Festpreises?
b) Welche Risiken ergeben sich bei vereinbartem Festpreis bei Kostenänderungen für den Lieferanten?
c) Eine umfangreiche Preisgleitklausel könnte den aktuellen Preis recht genau bestimmen. Was spricht gegen eine umfangreiche Preisgleitklausel? (mindestens 3 Argumente)
✅ Lösung

a) Vorteile des Festpreises für den Einkäufer.

  1. Kalkulations- und Budgetsicherheit. Der Einstandspreis steht für die gesamte Laufzeit fest. Der Einkauf kann damit das Materialbudget verbindlich planen, und die eigene Verkaufspreiskalkulation steht auf einer sicheren Basis, was besonders wichtig ist, wenn das Unternehmen selbst Festpreisangebote an seine Kunden abgibt.
  2. Verlagerung des Kostenänderungsrisikos auf den Lieferanten. Steigen Material-, Lohn- oder Energiekosten, geht das zu Lasten der Marge des Lieferanten, nicht zu Lasten des Abnehmers.
  3. Geringe Transaktions- und Verwaltungskosten. Keine Indexpflege, keine Nachweisprüfung, keine Neuberechnung bei jeder Lieferung, keine Nachverhandlungen. Die Rechnungsprüfung reduziert sich auf Menge mal fester Preis.
  4. Volle Vergleichbarkeit der Angebote. Festpreisangebote lassen sich unmittelbar gegenüberstellen; die Vergabeentscheidung ist sauber begründbar.
  5. Streitvermeidung. Es gibt keine Auslegungsfragen über Anteile, Indizes und Stichtage; die häufigste Streitquelle bei Gleitklauseln entfällt.
  6. Anreizwirkung beim Lieferanten. Weil er Kostensteigerungen nicht weiterreichen kann, hat er ein starkes Eigeninteresse an Rationalisierung, Produktivitätssteigerung und günstigerem Einkauf in seiner eigenen Vorstufe: das ist der ökonomisch wertvollste, aber am wenigsten genannte Vorteil.
  7. Vorteil in inflationären Phasen. Bei steigenden Preisen und konjunkturellem Aufschwung ist der Festpreis für den Abnehmer die günstigere Vertragsform.

Beispiel: Ein Maschinenbauer sichert sich für 18 Monate 4,80 EUR je Gussgehäuse. Steigt der Rohstoffpreis in dieser Zeit um 20 %, zahlt er weiterhin 4,80 EUR — und kann sein eigenes Kundenangebot ohne Preisvorbehalt abgeben.

b) Risiken des Festpreises für den Lieferanten bei Kostenänderungen.

Der Lieferant trägt das gesamte Kostenänderungsrisiko. Daraus folgt eine Kette von Risiken, die am Ende auf den Abnehmer zurückschlägt:

  1. Margenverfall bis in die Verlustzone. Steigen Material- und Lohnkosten stärker als kalkuliert, wird jede weitere Lieferung zum Verlustgeschäft; bei langen Laufzeiten und materialintensiven Teilen ist das ein realistisches Szenario.
  2. Kalkulationsrisiko am Anfang. Der Lieferant muss die Kostenentwicklung über die gesamte Laufzeit prognostizieren. Prognosefehler sind nicht korrigierbar.
  3. Risikozuschlag als Gegenmaßnahme. Um sich abzusichern, schlägt er einen Sicherheitszuschlag auf, den der Abnehmer auch dann bezahlt, wenn die Kosten gar nicht steigen. Der Festpreis ist also nicht gratis.
  4. Liquiditäts- und Vorfinanzierungsrisiko bei langen Fertigungszeiten und steigenden Vorleistungspreisen.
  5. Ausweichverhalten des Lieferanten — und das ist das eigentliche Risiko für den Einkäufer: Qualitätsabsenkung, Materialsubstitution, Verlagerung in billigere Werke, verzögerte Lieferung zugunsten besser zahlender Kunden, Nachtragsforderungen, Berufung auf Störung der Geschäftsgrundlage, Kündigungsversuche.
  6. Im Extremfall Insolvenz des Lieferanten. Dann trifft das Risiko den Abnehmer voll: Versorgungsabriss, Werkzeuge im Insolvenzbeschlag, teure Neuvergabe.

Der Festpreis verlagert das Risiko also, er beseitigt es nicht. Bei einem existenzbedrohten Lieferanten kommt es als Versorgungsrisiko zurück.

Umgekehrt: Fallen die Kosten, macht der Lieferant beim Festpreis einen Zusatzgewinn: das ist die Chance, die das Risiko rechtfertigt.

c) Was gegen eine umfangreiche Preisgleitklausel spricht (mindestens 3 Argumente).

  1. Unverhältnismäßiger Verwaltungs- und Transaktionsaufwand. Jede Kostenart muss je Anpassungstermin erhoben, belegt, geprüft, verrechnet und dokumentiert werden. Bei jeder Lieferung ein anderer Preis bedeutet Aufwand in Einkauf, Wareneingang, Rechnungsprüfung und Buchhaltung. Bei kleinen Beschaffungsvolumina übersteigt der Verhandlungs- und Nachweisaufwand den erzielbaren Vorteil.
  2. Verlust der Kalkulations- und Budgetsicherheit. Je mehr Elemente gleiten, desto weniger bleibt vom Festpreisanteil aa übrig und desto stärker wandert das Kostenänderungsrisiko zurück zum Abnehmer. Der endgültige Preis steht erst bei Lieferung fest, und die eigene Angebots- und Verkaufspreiskalkulation wird unsicher.
  3. Angebotsvergleich wird unmöglich. Bieten mehrere Lieferanten unterschiedlich aufgebaute Klauseln mit anderen Indizes, Anteilen und Stichtagen an, sind die Angebote rechnerisch nicht mehr vergleichbar. Die Vergabeentscheidung wird angreifbar.
  4. Streit- und Manipulationsanfälligkeit. Jedes zusätzliche Element ist eine zusätzliche Auslegungs- und Streitquelle. Der Lieferant hat einen Anreiz, die Anteile bb und cc zu hoch anzusetzen; der Einkäufer kann das nur widerlegen, wenn er die Kostenstruktur kennt — was meist nicht der Fall ist.
  5. Wegfall des Rationalisierungsanreizes. Wer alle Kostensteigerungen weiterreichen darf, hat keinen Grund mehr, Prozesse zu verbessern oder in der eigenen Vorstufe härter zu verhandeln. Die Klausel prämiert Kostensteigerung statt Kostensenkung.
  6. Indizes passen nie exakt. Ein amtlicher Index bildet einen Branchendurchschnitt ab, nicht die tatsächlichen Kosten dieses Lieferanten für dieses Teil. Er läuft zudem der Realität nach, kann umbasiert werden oder ganz entfallen. Scheingenauigkeit ist die Folge: Die Formel sieht exakt aus, ist es aber nicht.
  7. Ablenkung vom Ausgangspreis. Wer stundenlang über die Klausel verhandelt, verhandelt oft zu wenig über P0P_0; dabei wirkt jeder Euro im Ausgangspreis über die gesamte Menge.

Umfangreich heißt also nicht besser. Sinnvoll ist eine schlanke Klausel mit ein bis zwei wirklich preisbestimmenden Elementen, klarem Index, Schwellenwert und Kappungsgrenze; der Rest bleibt Festpreis.

Aufgabe #047 · Aufgabe 4 · Verzugs- und VertragsstrafenklauselWelche Absicherungen erwirkt die folgende individuell vereinbarte Vertragsformulierung für den Einkäufer?

„Der Auftragnehmer gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er seine Lieferungen und Leistungen nicht zu den vereinbarten Lieferterminen erbringt. Der Auftraggeber ist dann ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, nach seiner Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von … % des Gesamtauftragswertes pro Verzugswoche (bzw. –tag, –monat), maximal …% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Für den Auftragnehmer erkennbare Lieferverzögerungen hat er dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.“
✅ Lösung

Die Klausel enthält sechs eigenständige Absicherungen (Ziffern 1 bis 6). Sie wirken zusammen wie eine Kette: Sie beschleunigen den Verzugseintritt, verkürzen den Weg zu den Rechtsfolgen, geben dem Einkäufer die Wahl, nehmen ihm die Beweislast ab und verschaffen ihm Vorwarnzeit. Ziffer 7 zählt nicht mit: sie ist keine weitere Absicherung, sondern die übergreifende Einordnung, warum die sechs Punkte als Individualvereinbarung besonders belastbar sind.

1. Verzug tritt automatisch ein: „ohne weitere Mahnung“. Der Verzug entsteht allein durch Überschreiten des vereinbarten Liefertermins. Der Einkäufer muss also nicht mahnen und im Streitfall nicht beweisen, dass und wann eine Mahnung zugegangen ist (siehe die Zugangsproblematik empfangsbedürftiger Willenserklärungen). Wirkung: Zeitgewinn und Wegfall eines Beweisrisikos. Voraussetzung: Der Liefertermin muss kalendermäßig eindeutig bestimmt sein: „KW 34“ oder „15.09.“ ja, „Anfang September“ nein.

⚠️ Wichtige Einordnung (§ 286 BGB): hier wird der Punkt gerne überbewertet. Ist der Liefertermin kalendermäßig bestimmt, ist die Mahnung ohnehin schon gesetzlich entbehrlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klausel schafft insoweit kein neues Recht, sondern Klarstellung, Streitvermeidung und Beweiserleichterung; echten Zusatznutzen hat sie nur, wenn der Termin nicht eindeutig kalendermäßig bestimmt ist. Der eigentliche Mehrwert der Klausel liegt in der Entbehrlichkeit der Nachfrist (§§ 281, 323 BGB) und in der Vertragsstrafe (Ziffern 2 und 4). Diese Unterscheidung in einem Satz zu nennen ist der Punktebringer.

2. Keine Nachfrist nötig: „ohne Setzung einer Nachfrist“ (der erste echte Zugewinn gegenüber dem Gesetz). Gesetzlich verlangen sowohl der Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 1 BGB) als auch der Rücktritt (§ 323 Abs. 1 BGB) grundsätzlich, dass der Gläubiger zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die Klausel schaltet diesen Zwischenschritt ab: Die Rechtsfolgen greifen sofort. Der Einkäufer muss dem Lieferanten keine zweite Chance einräumen, bevor er Schadensersatz verlangt oder zurücktritt. Wirkung: Er kann sofort disponieren, also einen Deckungskauf beim Zweitlieferanten tätigen oder die Fertigung umplanen, statt tatenlos eine Frist verstreichen zu lassen. Gerade bei Just-in-Time-Versorgung ist das der wirtschaftlich entscheidende Punkt.

3. Wahlrecht des Auftraggebers: drei Optionen „nach seiner Wahl“.

Option Wann sinnvoll
Nachlieferung + Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung (Verzögerungsschaden) Man braucht genau dieses Teil weiterhin, z. B. ein kundenspezifisches Bauteil, für das es keine Alternative gibt
Schadensersatz statt der Erfüllung (wegen Nichterfüllung) Man beschafft anderweitig und lässt sich die Mehrkosten des Deckungskaufs ersetzen
Rücktritt vom Vertrag Die Leistung ist wertlos geworden (Fixgeschäft) oder man will sich vollständig lösen

Wirkung: Das Wahlrecht liegt einseitig beim Einkäufer. Er kann je nach Versorgungslage entscheiden und ist nicht auf eine Rechtsfolge festgelegt. Der Lieferant kann sich nicht durch verspätete Lieferung „freikaufen“.

4. Vertragsstrafe (Pönale / Konventionalstrafe): der zweite echte Zugewinn und die stärkste Absicherung. Sie hat kein gesetzliches Gegenstück: Ohne diese Vereinbarung gäbe es sie nicht. Anders als bei Ziffer 1 entsteht hier also eine Rechtsposition, die das Gesetz nicht von sich aus gewährt. Ein fester Prozentsatz des Gesamtauftragswertes je Verzugszeiteinheit (Woche, Tag oder Monat).

  • Kein Schadensnachweis nötig. Das ist der eigentliche Wert: Der Einkäufer muss weder Höhe noch Entstehung eines Schadens beziffern oder beweisen. Bandstillstands-, Konventionalstrafen- und Imageschäden gegenüber dem eigenen Kunden sind praktisch nie sauber nachweisbar: genau diese Lücke schließt die Pönale.
  • Druckmittel. Die Klausel wirkt präventiv: Der Lieferant priorisiert den Auftrag, weil jede Verzugswoche unmittelbar Geld kostet.
  • Bemessung am Gesamtauftragswert, nicht nur am verspäteten Teilwert: das verstärkt die Wirkung erheblich, wenn nur eine kleine Teilmenge fehlt.
  • Kumulativ zu den Rechten aus Ziffer 3 („darüber hinaus“): die Vertragsstrafe tritt neben Schadensersatz und Rücktritt.

Rechenbeispiel: Gesamtauftragswert 500.000 EUR, 0,5 % je angefangener Verzugswoche, Höchstgrenze 5 %. Drei Wochen Verzug ergeben 3 × 2.500 EUR = 7.500 EUR — ohne einen einzigen Schadensbeleg. Mehr als 25.000 EUR sind über die Pönale allerdings nicht erreichbar.

5. Höchstgrenze: „maximal … % des Gesamtauftragswertes“. Auf den ersten Blick eine Einschränkung der Absicherung, tatsächlich ihre Voraussetzung: Eine unbegrenzte Vertragsstrafe wäre unangemessen und damit angreifbar; die Deckelung macht die Klausel überhaupt erst durchsetzbar. Sie ist außerdem für den Lieferanten kalkulierbar, was seinen Risikozuschlag im Preis begrenzt.

6. Informationspflicht bei erkennbaren Lieferverzögerungen. „Für den Auftragnehmer erkennbare Lieferverzögerungen hat er dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.“ Das ist ein Frühwarnsystem: Der Einkäufer erfährt vom Problem, bevor das Band steht, und kann Ersatzbeschaffung, Umplanung oder Kundeninformation einleiten. Zugleich ist die Verletzung dieser Pflicht selbst eine Pflichtverletzung: verschweigt der Lieferant die absehbare Verspätung, haftet er zusätzlich für den daraus entstandenen Mehrschaden.

Übergreifend (keine siebte Absicherung, sondern die Einordnung): Es ist eine Individualvereinbarung. Die Aufgabe betont „individuell vereinbart“. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit haben individuelle Vereinbarungen immer Vorrang vor Standardtexten (AGB/AEB). Dieselbe Klausel in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen unterläge der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305–310 BGB) und wäre in Teilen angreifbar; als Individualabrede ist sie deutlich robuster. Das ist der Grund, warum die scharfen Punkte ins Verhandlungsprotokoll und nicht nur in die AEB gehören.

Was der Einkäufer beim Ausfüllen noch beachten muss (Schwachstellen der Formulierung):

  • Die Prozentsätze sind Platzhalter. Ohne konkrete Zahlen ist die Klausel wirkungslos. (Praxisübliche Größenordnungen, nur als Orientierung: rund 0,2–0,5 % je Verzugswoche mit einem Cap von etwa 5 % des Auftragswertes.)
  • Es fehlt eine Regelung zum Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Annahme der verspäteten Lieferung; wer vorbehaltlos annimmt, kann die Strafe verlieren. Aufnehmen: „Die Geltendmachung der Vertragsstrafe bleibt auch bei vorbehaltloser Annahme möglich.“
  • Es fehlt die Anrechnungsregel: Wird die Vertragsstrafe auf einen weitergehenden Schadensersatz angerechnet oder tritt sie daneben? Das sollte ausdrücklich stehen.
  • Der Liefertermin muss kalendermäßig bestimmt sein, sonst greift die mahnungsfreie Verzugsfolge nicht.
  • Ein Verschuldenserfordernis ist nicht angesprochen; für Fälle höherer Gewalt sollte eine klare Regelung ergänzt werden, sonst wird die Klausel im Ernstfall unbrauchbar.
Aufgabe #048 · Aufgabe 5 · Vertragsanalyse Projekt „JUMP“Analysieren Sie den Projektvertrag über Beratungsleistungen (vergl. „Beispielvertrag – Projektvertrag über Beratungsleistungen“ unter Ordner „Sonstiges“):
a) Identifizieren Sie 6 Fehler
b) Welche Verbesserungsvorschläge haben Sie für den Vertrag?
✅ Lösung

Ausgangslage. Der Vertrag wird zwischen der Maschinen-Anlagen-Servicegesellschaft mbH & Co. („MAS“, Auftraggeber) und der Sales & Service Consulting GmbH („SSC“, Auftragnehmer) über das Projekt „JUMP“ geschlossen: Reorganisation des Kundendienstes plus Schulung der Mitarbeiter, Pauschalhonorar 280.000 EUR, Laufzeit 1. Dezember 20xx bis 27. Februar 20xy.

a) Sechs Fehler mit Fundstelle und Verbesserungsvorschlag


Fehler 1: § 1 Absätze 3 und 4 widersprechen § 2 Absatz 1 (Wer erbringt die Leistung?).

§ 1 (3) sagt: „Durchgeführt werden die vereinbarten Beratungs- und Schulungsleistungen von einem SSC-Team aus qualifizierten Betriebswirten, Ingenieuren und erfahrenen Personaltrainern.“ § 1 (4): „SSC stellt fünf eigene Berater für das Team zur Verfügung.“ § 2 (1) sagt das Gegenteil: „SSC führt die vereinbarten Schulungsleistungen nicht mit eigenem Personal durch, sondern setzt nach Bedarf freie Personaltrainer ein.“

Das ist ein direkter innerer Widerspruch im selben Vertrag. MAS kauft ein „eigenes qualifiziertes Team“ und bekommt möglicherweise wechselnde Freiberufler. Bei Streit ist völlig offen, welche Regelung gilt.

Verbesserungsvorschlag: Eindeutige Regelung, wer welchen Leistungsteil erbringt, z. B. „Die Beratungsleistungen nach § 1 (2) erbringt SSC mit fünf namentlich in Anlage 1 benannten eigenen Beratern. Für die Schulungsleistungen ist SSC berechtigt, freie Personaltrainer einzusetzen; deren Einsatz bedarf der vorherigen Zustimmung von MAS in Textform.“ Ergänzend: Qualifikationsnachweise als Anlage, Regelung zum Austausch von Schlüsselpersonen (Key-Personnel-Klausel) und Zustimmungsvorbehalt bei Wechsel.


Fehler 2: § 2 Absatz 3 benennt die falsche Vertragspartei (Ersatzpflicht liegt bei MAS statt SSC).

Wortlaut: „Im Rahmen der übertragenen Schulungsverantwortung obliegt MAS im Krankheitsfall oder Nichterscheinen der freien Personaltrainer, rechtzeitig für Ersatz zu sorgen.“

Hier ist die Pflicht dem Auftraggeber auferlegt. Das ist sachlich unmöglich: MAS hat weder Vertragsbeziehung noch Zugriff auf die von SSC beauftragten Trainer (§ 3 (1) stellt das ausdrücklich klar) und kennt deren Verfügbarkeit nicht. Zudem widerspricht der Absatz dem Folgeabsatz § 2 (4), der die Ersatzterminpflicht wieder bei SSC verortet. Verschärfend: Würde MAS tatsächlich den Personaleinsatz der Trainer steuern, entstünde genau das Weisungsverhältnis, das § 3 vermeiden will.

Verbesserungsvorschlag:SSC obliegt es, im Krankheitsfall oder bei Nichterscheinen eines freien Personaltrainers rechtzeitig für einen gleichwertig qualifizierten Ersatz zu sorgen. Gelingt dies nicht, führt SSC den Schulungstermin auf eigene Kosten nach; MAS entstehende Mehraufwendungen (z. B. Reisekosten und Arbeitszeitausfall der angemeldeten Mitarbeiter) trägt SSC.“


Fehler 3: § 3 Absatz 2 erzeugt genau das Risiko, das § 3 ausschließen soll (Scheinselbstständigkeit).

Wortlaut: „SSC verpflichtet sich, nur solche freien Personaltrainer einzusetzen, die ausschließlich für SSC arbeiten.“

Die Überschrift des Paragraphen lautet „Kein Vertrags- oder Arbeitsverhältnis zwischen MAS und Personaltrainern“; Absatz 2 arbeitet dagegen: Die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist das klassische Indiz für Scheinselbstständigkeit. Der Vertrag verpflichtet SSC also vertraglich dazu, ausgerechnet das Merkmal herzustellen, das die Freiberuflichkeit gefährdet, mit der Folge möglicher Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und arbeitsrechtlicher Ansprüche. Die Freistellungsklausel in § 3 (4) hilft nur, solange SSC zahlungsfähig ist.

Verbesserungsvorschlag: Absatz 2 streichen und ersetzen durch: „SSC setzt ausschließlich selbstständig tätige Personaltrainer ein, die für mehrere Auftraggeber tätig sind, über eine eigene Betriebsstätte verfügen und ihre Sozialversicherungspflicht selbst erfüllen. SSC weist dies auf Verlangen nach.“ Zusätzlich: Verbot der Eingliederung in die Betriebsorganisation von MAS, kein fachliches Weisungsrecht von MAS gegenüber den Trainern, und die Freistellung in § 3 (4) auf Sozialversicherungs- und Steuernachforderungen erweitern sowie durch eine Bürgschaft oder Versicherung absichern.


Fehler 4 (§ 4 Absatz 2): unbestimmte Termine und sich überschneidende Projektstufen.

Wortlaut: Stufe A „auf die Werktage vom 15. Dezember 20xx bis 07. Januar 20xy begrenzt“, Stufe B „für den Zeitraum vom 12. bis 30. Januar 20xy geplant“, Stufe C „beginnt Anfang Januar 20xy und soll bis Mitte Februar 20xy abgeschlossen sein“.

Drei Probleme in einem Absatz:

  • Stufe C überschneidet die Stufen A und B. Das kollidiert direkt mit der Zahlungsstaffel in § 6, die auf einer sauberen Abfolge „Abschluss A → Abschluss B → Abschluss C“ aufbaut.
  • „Anfang Januar“ und „Mitte Februar“ sind keine kalendermäßig bestimmten Termine. Verzug lässt sich daran nicht festmachen, und niemand kann feststellen, wann Stufe C „abgeschlossen“ ist.
  • „geplant“ und „soll“ sind unverbindliche Formulierungen: es fehlt jede Verbindlichkeit der Termine.

Hinzu kommt: Stufe A liegt über Weihnachten und Neujahr (15.12.–07.01.), was für eine Organisationsumstellung mit Mitarbeiterbeteiligung realitätsfern ist.

Verbesserungsvorschlag: Alle Termine kalendermäßig und verbindlich fixieren, Überschneidung auflösen, Terminplan als Anlage mit Meilensteinen führen: „Stufe A: 15.12.20xx bis 07.01.20xy · Stufe B: 12.01. bis 30.01.20xy · Stufe C: 02.02. bis 14.02.20xy. Die genannten Termine sind verbindlich.“ Ergänzen: Definition, wann eine Stufe „abgeschlossen“ ist (Abnahmeprotokoll, siehe Punkt 12 unter b), Regelung zu Mitwirkungspflichten von MAS (Teilnehmerstellung, Räume, Daten) und Folgen ihrer Verletzung, sowie eine Verzugs- und Vertragsstrafenklausel nach dem Muster aus Aufgabe 4.


Fehler 5 (§ 5 Absatz 2): einseitiges Preisanpassungsrecht von SSC hebt den Festpreis auf.

Wortlaut: „Die Höhe des vereinbarten Pauschalhonorars kann während der Laufzeit des Projektes einseitig von SSC angepasst werden.“

Das ist der gravierendste wirtschaftliche Fehler. Absatz 1 vereinbart ein „festes Pauschalhonorar in Höhe von 280.000 EUR“ — Absatz 2 macht es sofort wieder wertlos. Es handelt sich um eine unbestimmte Preisvorbehaltsklausel in Reinform (vergleichbar mit „freibleibend“ / „Preis am Tag der Lieferung“): Der Auftragnehmer bestimmt den Preis einseitig und ohne jede Grenze, ohne Anlass, ohne Nachweis, ohne Obergrenze und ohne Kündigungsrecht des Auftraggebers. MAS hat damit keinerlei Kalkulationssicherheit; die Klausel ist grob einseitig und wäre als vorformulierte Bedingung an der Inhaltskontrolle (§§ 305–310 BGB) nicht haltbar.

Verbesserungsvorschlag: Absatz 2 ersatzlos streichen. Falls überhaupt eine Anpassung gewollt ist, nur als beidseitige, formelgebundene Preisgleitklausel mit Anlass, Nachweis, Schwellenwert, Kappungsgrenze und Sonderkündigungsrecht: „Das Pauschalhonorar ist fest. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen eines schriftlichen Nachtrags (Change Request), der Leistung, Termin- und Preisauswirkung ausweist und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Ohne unterzeichneten Nachtrag besteht kein Vergütungsanspruch für Mehrleistungen.“


Fehler 6 (§ 5 Absatz 3): die Spesenfreigabe erteilt SSC sich selbst.

Wortlaut: „Auslagen für Bahnfahrten 1. Klasse, Business-Class-Flugtickets sowie Hotelübernachtungskosten werden nur nach vorheriger Freigabe durch SSC in der angefallenen Höhe ersetzt.“

Die Freigabe muss derjenige erteilen, der zahlt: das ist MAS. So genehmigt der Auftragnehmer seine eigenen Spesen und rechnet sie „in der angefallenen Höhe“ ab. Verschärfend: 1. Klasse und Business Class ohne Deckelung, Hotelkosten ohne Höchstsatz, Kilometerpauschale 0,70 EUR über dem steuerlich üblichen Satz, und es fehlt jede Obergrenze für die Nebenkosten insgesamt — obwohl in Absatz 1 ein Pauschalhonorar „für alle Projektleistungen“ vereinbart ist. Damit ist auch unklar, was durch die Pauschale bereits abgegolten ist.

Verbesserungsvorschlag: „Reise- und Übernachtungskosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch MAS und nur im Rahmen der Reisekostenrichtlinie von MAS erstattet (Bahn 2. Klasse, Flüge Economy, Übernachtung bis 120 EUR je Nacht, Fahrtkosten 0,30 EUR je Kilometer). Die Nebenkosten sind insgesamt auf 5 % des Pauschalhonorars begrenzt. Die Abrechnung erfolgt gegen Nachweis (Belegkopien).“


b) Weitere Schwachstellen und Verbesserungsvorschläge

Über die sechs Kernfehler hinaus sind folgende Punkte zu beanstanden:

7. § 7: Die Stornopauschalen sind unangemessen hoch und einseitig. Bleibt die Anfangsrate (10 %) aus, darf SSC stornieren und 75 % des Gesamthonorars als pauschalierten Schadensersatz verlangen: also 210.000 EUR, ohne eine einzige Leistung erbracht zu haben. Storniert MAS vor Stufe A, sind es 50 %. Es fehlt durchgängig der Vorbehalt, dass der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweisen darf, und es fehlt die Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs von SSC. Umgekehrt ist keine einzige Folge geregelt, wenn SSC ausfällt: kein Kündigungsrecht von MAS, kein Schadensersatz, keine Vertragsstrafe. Zur Logik der Staffel, wichtig, damit der Verbesserungsvorschlag nicht danebenliegt: Die Vertragsstaffel ist bewusst degressiv (50 % vor Stufe A → 30 % → 15 %). Das ist kein Fehler, sondern folgerichtig: Über den Zahlungsplan in § 6 (10 % / 30 % / 30 % / 30 %) hat MAS mit fortschreitendem Projekt bereits einen wachsenden Teil des Honorars gezahlt. Je später storniert wird, desto weniger ist noch offen: also sinkt die zusätzlich fällige Pauschale. Ein progressiver Vorschlag (10 % → 20 % → 30 %) würde dem Zahlungsplan direkt widersprechen und in der Summe zu einer Überkompensation führen. Angreifbar ist deshalb nicht die Richtung der Staffel, sondern ihre Höhe und die fehlenden Korrektive.

Verbesserung: Die degressive Richtung beibehalten, aber das Niveau deutlich absenken und an den tatsächlich entstandenen Aufwand koppeln (z. B. 25 % vor Stufe A → 15 % → 8 %, jeweils abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, so dass sich Zahlungsplan und Storno nicht doppeln). Vor allem: Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich zulassen, ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen, und die 75 %-Sanktion für die ausbleibende Anfangsrate ersatzlos streichen: sie ist der eigentliche Ausreißer, weil sie eine volle Projektvergütung ohne jede erbrachte Leistung auslöst. Spiegelbildlich ein Kündigungs- und Schadensersatzrecht von MAS bei Schlecht- oder Nichtleistung von SSC aufnehmen.

8. § 8: Die Haftungsverteilung ist massiv asymmetrisch. SSC haftet für Verspätung und nicht fachgerechte Leistung nur „in Höhe der Kosten, die für einen Ersatz anfallen“, also gedeckelt, ohne Folgeschäden, ohne Produktionsausfall. MAS dagegen haftet „in jedem Fall in voller Höhe“ für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für SSC fehlt die entsprechende unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vollständig — und die Haftung für Vorsatz kann ohnehin nicht im Voraus ausgeschlossen werden (§ 276 Absatz 3 BGB). Zudem fehlt jede Pflicht zur Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Verbesserung: Symmetrische Klausel: unbeschränkte Haftung beider Parteien bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; im Übrigen Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, betragsmäßig gedeckelt (z. B. auf die Höhe des Auftragswerts). Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme als Vertragspflicht.

9. § 6: Zahlungsplan ohne Erfolgskontrolle. Die Staffel 10 % / 30 % / 30 % / 30 % ergibt rechnerisch 100 %, hängt aber am undefinierten Begriff „Abschluss der Projektstufe“. Es fehlt, wer den Abschluss feststellt und wogegen gezahlt wird. Außerdem gibt es keinen Sicherheitseinbehalt und keine Absicherung der Vorauszahlung. Verbesserung: Zahlung nur gegen schriftliches Abnahmeprotokoll der jeweiligen Stufe; Sicherheitseinbehalt von 10 % bis zur Gesamtabnahme bzw. Ablauf der Gewährleistungsfrist; Anzahlung nur gegen Anzahlungsbürgschaft; Zahlungsziel auf 30 Tage netto verlängern, Skontoregelung ergänzen.

10. § 6 (1) i.V.m. § 6 (5) und § 7 (1): zwei unabgestimmte Zahlungsfristen mit 75 %-Stornofolge. Der Vertrag nennt für dieselbe Anfangsrate zwei verschiedene Fälligkeiten: Nach § 6 (1) i.V.m. § 6 (5) ist die Anfangsrate 14 Tage nach Rechnungseingang fällig; § 7 (1) verlangt die Zahlung dagegen „sieben Tage vor Beginn der Projektstufe A" und knüpft an das Ausbleiben die Stornobefugnis von SSC mit 75 % des Gesamthonorars. Rechnet SSC also erst kurz vor Projektbeginn ab, läuft die 14-Tage-Frist des § 6 noch, während die Frist des § 7 bereits abgelaufen ist. MAS wäre nach § 6 pünktlich und nach § 7 gleichzeitig in Verzug — mit einer Sanktion von 210.000 EUR für eine Frist, die vertragskonformes Verhalten gar nicht einhalten kann. Das ist ein Regelungswiderspruch mit existenzieller Rechtsfolge, nicht bloß eine Unsauberkeit. Verbesserung: Nur eine Fälligkeitsregel festschreiben und beide Paragraphen aufeinander beziehen: „Die Anfangsrate ist 14 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig; die Rechnung ist SSC so rechtzeitig zu stellen, dass die Zahlung vor Beginn der Projektstufe A eintreten kann." Zusätzlich die Stornofolge an eine Mahnung mit angemessener Nachfrist koppeln, statt sie automatisch mit Fristablauf eintreten zu lassen.

11. § 9 (4) widerspricht § 3 (1): Beendigung eines Vertragsverhältnisses, das es laut Vertrag nicht gibt. § 9 (4) spricht von der „Beendigung des mit MAS geschlossenen Vertragsverhältnisses" der Personaltrainer und setzt damit voraus, dass zwischen MAS und den Trainern ein Vertragsverhältnis besteht. § 3 (1) stellt jedoch ausdrücklich das Gegenteil fest: Zwischen MAS und den Personaltrainern entsteht kein Vertrags- oder Arbeitsverhältnis; die Trainer sind ausschließlich SSC verpflichtet. Ein Verhältnis, das nie entsteht, kann auch nicht beendet werden: ein innerer Widerspruch. Der Fehler ist nicht nur redaktionell: § 9 regelt die Verschwiegenheit, und die Nachwirkung der Geheimhaltungspflicht hängt an genau diesem Anknüpfungspunkt. Läuft er ins Leere, ist unklar, ab wann und wie lange die Trainer zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Bei einem Reorganisationsprojekt mit Einblick in Kundendienststrukturen, Kundendaten und Personalthemen ist das die sensibelste Lücke des Vertrags. Verschärfend: Würde man § 9 (4) beim Wort nehmen, spräche das für ein direktes Rechtsverhältnis MAS ↔︎ Trainer und damit für genau die Scheinselbstständigkeit / Eingliederung, die § 3 vermeiden soll (siehe Fehler 3). Verbesserung: Anknüpfungspunkt korrigieren und die Pflicht vertraglich durchreichen: „Die Verschwiegenheitspflicht gilt für SSC, seine Mitarbeiter und die eingesetzten freien Personaltrainer. SSC verpflichtet die eingesetzten Trainer vor Projektbeginn schriftlich auf eine inhaltsgleiche Geheimhaltung und weist dies MAS auf Verlangen nach. Die Pflicht besteht ab Kenntniserlangung und wirkt fünf Jahre über das Ende der Tätigkeit im Projekt JUMP hinaus fort." Ergänzend: Vertragsstrafe je Verstoß und Rückgabe-/Löschungsanspruch für überlassene Unterlagen.

12. Fehlende Leistungsbeschreibung und Abnahmeregelung. Der Vertrag beschreibt die Leistung nur in Prosa („strategisches Change-Konzept“, „Training aller betroffenen Mitarbeiter“). Es fehlen: Pflichtenheft/Lastenheft als Anlage, Anzahl und Dauer der Schulungen, Teilnehmerzahl je Schulung, Schulungsinhalte, Zielgrößen und Erfolgskriterien, Dokumentations- und Berichtspflichten sowie Abnahmemodalitäten, obwohl der Festpreis für ein definiertes Ergebnis klar in Richtung Werkvertrag (§ 631 BGB) deutet und dort die Abnahme (§ 640 BGB) über Fälligkeit, Gefahrübergang und Verjährungsbeginn entscheidet. Verbesserung: Pflichtenheft als verbindliche Anlage 1; ausdrückliche Einordnung des Vertragstyps; Abnahmeverfahren mit Frist, Protokoll, Mängelrüge und Nachbesserungspflicht.

13. Fehlende Standardregelungen. Es fehlen: Urheber- und Nutzungsrechte am Change-Konzept und an den Schulungsunterlagen (wem gehören sie nach Projektende, darf SSC sie beim Wettbewerber wiederverwenden?), Kündigungsregelung samt außerordentlicher Kündigung, Wettbewerbsausschluss und Abwerbeverbot, Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Verschwiegenheit nach § 9, Schriftformklausel, salvatorische Klausel, Regelung zu Datenschutz und Auftragsverarbeitung, anwendbares Recht sowie die Benennung der Verantwortlichen/Projektleiter beider Seiten. Verbesserung: Diese Punkte nach der Checkliste „Typische Inhalte des Werkvertrags“ ergänzen.

14. § 10 und Unterschriftszeile: unbestimmt und formal schwach. „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptgeschäftssitz von MAS“: der Sitz wird nirgends genannt; der Vertrag enthält weder Anschriften noch Registerangaben der Parteien. Unterzeichnet wird zudem beidseitig „i. A.“ (im Auftrag), also durch Personen ohne erkennbare Vertretungsmacht. Bei einem Auftragswert von 280.000 EUR ist die Vertretungsbefugnis zu prüfen (HGB: Prokura „ppa.“ oder Handlungsvollmacht „i. V.“, sonst Geschäftsführung). Verbesserung: Vollständige Parteibezeichnung mit Anschrift, Registergericht und Registernummer; Gerichtsstand konkret benennen („Gerichtsstand ist Frankfurt am Main“); Unterzeichnung durch vertretungsberechtigte Personen mit Funktionsangabe; Datum vollständig.

Zusammenfassendes Urteil. Der Vertrag hat zwei Baustellen. Erstens die Risikoverteilung: Chancen und Risiken liegen durchgehend zugunsten des Auftragnehmers SSC: einseitiges Preisanpassungsrecht, selbst erteilte Spesenfreigabe, hohe Stornopauschalen, gedeckelte eigene Haftung bei unbeschränkter Haftung des Auftraggebers, und das bei fehlender Leistungsbeschreibung und fehlender Abnahme. Zweitens die innere Widerspruchsfreiheit: Der Vertrag widerspricht sich mehrfach selbst: eigenes Team (§ 1) gegen freie Trainer (§ 2), Ersatzpflicht bei MAS (§ 2 (3)) gegen Ersatzpflicht bei SSC (§ 2 (4)), Ausschließlichkeit der Trainer (§ 3 (2)) gegen das Ziel der Selbstständigkeit (§ 3 Überschrift), zwei Zahlungsfristen für dieselbe Rate (§ 6 gegen § 7), und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses (§ 9 (4)), das laut § 3 (1) gar nicht entsteht. Jeder dieser Widersprüche wird im Streitfall zur Auslegungsfrage — mit offenem Ausgang. Für den Einkauf von MAS ist der Vertrag in dieser Form nicht unterschriftsreif.

Aufgabe #049 · Aufgabe 6 · VW-Rückrufe (Rechercheübung)Rechercheübung zu Rückrufen beim VW-Konzern.
Öffnen Sie den im OLAT unter „Sonstiges“ hinterlegten Artikel „VW - Rückrufe“ und lesen Sie diesen.
a) Beschreiben Sie, welche Teile und Modelle von den Rückrufen betroffen sind.
b) Welche technischen Ursachen werden für die auftretenden Fehler in Asien verantwortlich gemacht?
c) Welche betriebswirtschaftlichen Ursachen werden generell für die aufgetretenen Fehler verantwortlich gemacht?
✅ Lösung

Grundlage: Handelsblatt-Artikel „Doppelkupplungsgetriebe DQ200 — Hier sehen Sie das größte Problem des VW-Konzerns“ von Sebastian Schaal und Frank G. Heide, 14.11.2013. Alle Angaben stammen ausschließlich aus diesem Artikel.

a) Betroffene Teile und Modelle.

Volkswagen meldet weltweit Qualitätsprobleme bei gut 2,6 Millionen Fahrzeugen, einer der größten Rückrufe der Konzerngeschichte. Er zerfällt in drei getrennte Aktionen:

Aktion Menge Betroffenes Teil Modelle / Marken
1. Getriebe 1,6 Mio. Fahrzeuge 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe (DSG = Direktschaltgetriebe), interne Bezeichnung DQ200, befüllt mit synthetischem Öl → freiwilliges Angebot eines Ölwechsels über fünf Konzernmarken hinweg; das DSG kommt neben der Kernmarke VW auch bei Audi, Seat und Skoda zum Einsatz
2. Licht 800.000 Tiguan (Baujahre 2008–2011) Schmelzsicherung, die einen der beiden Schaltkreise der Fahrzeugbeleuchtung absichert → Lichtausfall VW Tiguan, Kompakt-SUV; in Deutschland 147.000 Fahrzeuge betroffen
3. Kraftstoffleitung 239.000 Amarok Undichtigkeiten an Kraftstoffleitungen („mangelhafte Spritleitungen“) VW Amarok (Pick-up, VW Nutzfahrzeuge); in Deutschland 12.359 Fahrzeuge; alle bis Juni 2013 gebauten Amarok

Weitere Details aus dem Artikel:

  • Fertigungsorte: Das DSG wird in erster Linie im Werk Kassel gefertigt, mittlerweile auch im chinesischen Dalian. Die betroffenen Amarok stammen aus der argentinischen VW-Fabrik Pacheco sowie dem deutschen VWN-Stammwerk Hannover.
  • Vorgeschichte des DSG-Problems: Bereits im Frühsommer 2013 musste VW rund 480.000 Fahrzeuge in China und Japan zurückrufen, im Juni in Australien weitere 26.000. Im März hatte VW auf Kulanz die Getriebemechatronik ausgewechselt.
  • Abwicklung: Halter betroffener Fahrzeuge werden von VW angeschrieben. Der Werkstattaufenthalt beim Amarok dauert laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 30 bis 60 Minuten; für den Kunden entstehen keine Kosten. Beim Tiguan ist ein kurzer Sicherungsaustausch obligatorisch, wobei das Display den Fahrer beim Lichtausfall warnt.
  • Risikoeinordnung: Beim Amarok blieb zunächst unklar, welche Risiken mit den mangelhaften Spritleitungen drohten, insbesondere ob Brandgefahr bestand.

b) Technische Ursachen der Fehler in Asien.

Die Probleme betreffen das 7-Gang-Doppelkupplungsgetriebe DQ200 und treten vor allem im feucht-heißen Klima auf, das für viele asiatische Absatzmärkte typisch ist. Die Ursachenkette laut Artikel:

  1. Einsatzbedingungen: Die Technik verträgt sich „offenbar nicht mit der Mischung aus dem feucht-heißen Klima und dem Verkehrschaos in den Metropolen Asiens“. Entscheidend ist die fehlende Kühlung durch Fahrtwind: „Ohne Kühlung durch Fahrtwind kommt es gerade bei Stop-and-go-Verkehr regelmäßig zu Problemen.“
  2. Der eigentliche technische Auslöser, Schwefel im synthetischen Öl: Befindet sich synthetisches Öl im Getriebe DQ200, kann es zu elektrischen Fehlfunktionen in dessen Stromversorgung kommen. Grund dafür sind die schwefelhaltigen Additive des künstlichen Öls, die unter der thermischen Belastung Kurzschlüsse im Steuergerät verursachen können. Der Beitrag ist im Artikel ausdrücklich mit „Das Problem ist der Schwefel“ überschrieben.
  3. Folge: Als Sicherheitsreaktion schaltet das Getriebe in den Leerlauf.
  4. Gegenmaßnahme: In Versuchen hat sich gezeigt, dass die Probleme mit einem mineralischen Getriebeöl nicht auftreten. Deshalb entschloss sich VW, weltweit freiwillig alle Kunden mit DQ200 und Synthetiköl-Befüllung zum Öltausch in die Werkstätten zu bitten.
  5. Warum es vorab nicht entdeckt wurde: Vor der Markteinführung werden neue Autos „auf Herz und Nieren“ geprüft, „nicht immer werden alle Problemstellen identifiziert und ausgebessert“; im Fall VW waren das die Klimabedingungen in asiatischen Metropolen. VW-Sprecher Michael Franke: „Die Belastung aus feuchtheißer Luft und extremem Stadtverkehr lässt sich für einen langen Zeitraum nur schwer simulieren. Wir haben einen Fehler gemacht und dazu gelernt — leider ist das nicht angenehm für den Kunden.“

Wichtige Zuordnung im Artikel: Die Probleme mit den Tiguan-Sicherungen und den Benzinleitungen beim Amarok sind nach Konzernkreisen auf Fehler bei Zulieferern zurückzuführen. Bei den DSG-Systemen steht VW dagegen selbst in der Pflicht: es handelt sich um eine Eigenentwicklung.

c) Betriebswirtschaftliche Ursachen.

Der Artikel nennt vier Ursachenbündel: sie sind der eigentliche Einkaufsbezug der Aufgabe:

  1. Kostendruck auf die Zulieferer. „Experten sehen die tieferen Ursachen für die zunehmenden Rückrufe beim Kostendruck auf Zulieferer, die bei der Qualitätssicherung sparen.“ Der im Einkauf durchgesetzte Preisdruck schlägt als Qualitätsmangel zurück.
  2. Gleichteile- und Plattform-Strategie. Zweite genannte Ursache ist „die Gleichteile- sowie Plattform-Strategie der international operierenden Massenhersteller“. Der Mechanismus wird im Artikel ausdrücklich beschrieben: „So kann ein fehlerhaftes Teil eines Zulieferers, das in verschiedene Modelle eingebaut und über mehrere Jahre verbaut wurde, millionenfache Rückrufe zur Folge haben.“ Das DSG steht dafür exemplarisch: Es wird in Kassel und Dalian gefertigt und in Fahrzeugen von VW, Audi, Seat und Skoda eingesetzt. Der Artikel spricht deshalb von einem „kräftigen Dämpfer“ für die Gleichteile-Politik.
  3. Steigendes Verwundbarkeitsrisiko durch globale Wertschöpfungsnetzwerke. Auto-Experte Stefan Bratzel (Center of Automotive Management, CAM, der Fachhochschule der Wirtschaft in Bergisch Gladbach, FHDW) in einer aktuellen Studie: „Das Verwundbarkeitsrisiko von Automobilherstellern steigt im Zuge der Plattform- und Gleichteilestrategien, der globalen Wertschöpfungsnetzwerke und des zunehmenden Kostendrucks auf die Zulieferindustrie.“
  4. Zu späte Reaktion auf Feedback und Umgang mit dem Problem. Ferdinand Dudenhöffer (CAR-Institut der Universität Duisburg-Essen): „Die Probleme sind seit 2012 bekannt … VW ist schlecht beraten, hier weiter eine Vertuschungs-Strategie zu betreiben. Ein solches Vorgehen hat bereits Toyota in arge Bedrängnis gebracht.“ Seine Handlungsempfehlung: „In Zukunft müssen die Autobauer deutlich schneller auf Feedback von Händlern und Kunden reagieren. Wenn nicht, kann es schnell in die Millionen gehen.“ Der Artikel schildert dazu den Shitstorm in China mit teils unsachlicher Kritik, VW setze dort besonders billige bzw. möglicherweise gesundheitsschädliche Teile ein.

Nicht gefragt, nur Zusatzwissen, in der Klausur weglassen. Die Teilaufgaben a) bis c) fragen nach Teilen/Modellen, technischen und betriebswirtschaftlichen Ursachen. Zahlen zur Kostenwirkung und zum allgemeinen Rückruf-Trend gehören nicht zur Antwort und kosten in der Klausur nur Zeit. Sie stehen hier ausschließlich zur inhaltlichen Einordnung und sind höchstens als ein Schlusssatz verwertbar.

Zusatz 1, finanzielle Dimension. Der reine Ölwechsel (1,9 Liter je Fahrzeug bei 1,6 Mio. Fahrzeugen) belastet VW laut Artikel im niedrigen zweistelligen Millionenbereich; Analystenschätzungen reichen von bis zu 260 Mio. EUR (Jürgen Pieper, Bankhaus Metzler: 50–100 EUR je Auto) bis in den niedrigen dreistelligen Millionenbereich (Frank Schwope, NordLB). Die Gewinnprognose gilt als nicht gefährdet, die Börse reagierte zunächst unbeeindruckt. Entscheidend ist nur die Warnung des Artikels: Diese Kosten „wären noch überschaubar, da vorerst nur das Öl gewechselt wird“; bei Gleichteilen, die millionenfach verbaut werden, könnte ein kompletter Austausch bedeutend teurer werden.

Zusatz 2, Rückruf-Trend. 2012 leitete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 162 Rückrufaktionen wegen erheblicher Mängel ein (824.000 benachrichtigte Halter); in der ersten Jahreshälfte 2013 erreichte der US-Markt mit 11,3 Mio. zurückgerufenen Pkw einen Spitzenwert (2012: 4,8 Mio.). Der Punkt daran ist nur: Der VW-Fall ist kein Einzelfall, sondern Teil eines Branchentrends, was die betriebswirtschaftlichen Ursachen unter c) stützt.


Einordnung für den Einkauf. Der Fall zeigt exakt die Kehrseite von Bündelung und Standardisierung: Gleichteile senken den Einstandspreis und die Komplexitätskosten: sie multiplizieren aber jeden Qualitätsfehler über alle Marken, Modelle und Baujahre hinweg. Wer im Einkauf allein den Preis optimiert und die Qualitätssicherung des Lieferanten mit unter Druck setzt, verlagert die Kosten lediglich in die Rückrufrückstellung. Vertraglich gehören dazu die in Kapitel 5 genannten Instrumente: technische Liefer- und Abnahmebedingungen (tLAB), Kaufverträge mit speziellen Regelungen bei Sachmängeln (Beweiserleichterung für den Abnehmer), Regressregelungen für Rückrufkosten und eine Rückruf-Kostenversicherung des Lieferanten.

Aufgabe #050 · Aufgabe 7 · Abrufvertrag und Konsignationslagera) Machen Sie den Einfluss von Abrufverträgen auf Bestellabwicklungs-, Lagerhaltungs- und Anschaffungskosten deutlich.
b) Welche Vor- und Nachteile ergeben sich bei einem Konsignationslagervertrag?
✅ Lösung

a) Einfluss von Abrufverträgen auf die drei Kostenblöcke.

Zur Erinnerung, was ein Abrufvertrag ist: feste Liefer- und Abnahmeverpflichtungen; Spezifikationen, Konditionen, Preise und Mengen sind geregelt; Geltung für einen längeren Zeitraum; Lieferungen erfolgen auf Abruf. Der Vertrag wird also einmal geschlossen und vielfach abgerufen. Daraus ergibt sich die Kostenwirkung.

1. Bestellabwicklungskosten (Bestellkosten): deutliche Senkung.

Bei Einzelbestellungen fällt der komplette Prozess jedes Mal an: Bedarfsmeldung, Anfrage, Angebotseinholung, Angebotsvergleich, Vergabeverhandlung, Bestellung, Auftragsbestätigung, Terminverfolgung, Wareneingang, Rechnungsprüfung. Beim Abrufvertrag wird der verhandlungsintensive Teil einmal erledigt; jeder Einzelvorgang schrumpft auf einen Lieferabruf ohne neue Anfrage, ohne Angebotsvergleich, ohne Preisverhandlung. Der Abruf ist zudem weitgehend automatisierbar (elektronischer Abruf aus dem Dispositionssystem).

Das ist genau das Argument der langen Vertragsdauer: Senkung der Transaktionskosten.

Rechenbeispiel: Jahresbedarf 120.000 Stück, monatlicher Bedarf. Bei 12 Einzelbestellungen à 250 EUR Prozesskosten fallen 3.000 EUR an. Beim Abrufvertrag entstehen einmalig 600 EUR für Verhandlung und Vertragsabschluss plus 12 × 30 EUR für die Abrufe = 960 EUR, also eine Ersparnis von rund 2.000 EUR allein im Prozess.

Gegenläufig: Der Vertragsabschluss selbst ist aufwendiger (Spezifikation, Mengengerüst, Preisklausel, Laufzeit), und es entsteht laufender Aufwand für Vertragscontrolling und Abrufüberwachung. Bei sehr kleinen Volumina lohnt sich das nicht.

2. Lagerhaltungskosten: Senkung beim Abnehmer, sofern der Lieferant bevorratet.

Der Kern des Abrufvertrags ist die zeitliche Entkopplung von Vertragsabschluss und Lieferung: Die Menge ist vertraglich gesichert, muss aber nicht sofort eingelagert werden. Der Abnehmer ruft bedarfsgerecht in Teilmengen ab (vergleiche „Kauf auf Abruf“: Lieferung nach Wahl des Käufers).

Folgen:

  • geringere Durchschnittsbestände → weniger Kapitalbindung und Zinskosten
  • weniger Lagerfläche, Handling, Versicherung
  • geringeres Risiko von Schwund, Beschädigung, Überalterung und Konstruktionsänderungen
  • höhere Versorgungssicherheit trotz kleinem Bestand, weil die Menge vertraglich zugesagt ist; ein Abrufvertrag ist die Voraussetzung für Just-in-Time-Belieferung

Gegenläufig: Die Bestandsführung wird nur verlagert, nicht beseitigt. Bevorratet der Lieferant, kalkuliert er seine Kapitalbindung in den Preis ein. Außerdem steigt die Anlieferfrequenz, also der Transport-, Wareneingangs- und Prüfaufwand, was den Lagerkostenvorteil teilweise aufzehrt. Und wegen der festen Abnahmeverpflichtung trägt der Abnehmer das Mengenrisiko: bricht der Bedarf ein, muss er die Restmenge trotzdem abnehmen und dann doch einlagern.

3. Anschaffungskosten (Einstandspreis): tendenziell Senkung.

Weil die gesamte Vertragsmenge in einem Vertrag gebündelt verhandelt wird, greifen Mengen- und Bündelungseffekte: bessere Mengenstaffelpreise, degressive Rüst- und Fixkostenverteilung beim Lieferanten, geringere Vertriebskosten auf seiner Seite. Der Lieferant erhält Planungssicherheit und kann seine eigene Beschaffung und Kapazität langfristig disponieren; als Vorteile langer Vertragsdauer sind damit ausdrücklich bessere Preise und Planungssicherheit sowie eine höhere Motivation des Lieferanten zu nennen.

Gegenläufig dazu die Risiken auf der Preisseite:

  • Kostenänderungsrisiken über die Laufzeit: Fällt der Marktpreis, sitzt der Abnehmer auf dem zu hohen Vertragspreis (mangelnde Flexibilität). Steigt er, ist der Festpreis ein Vorteil. Gegenmittel: Preisgleitklausel mit Schwellenwert und Kappungsgrenze oder Preisüberprüfungsklausel.
  • höhere Abhängigkeit vom Lieferanten und wachsende Lieferantenmacht über die Laufzeit
  • Verzicht auf zwischenzeitliche Angebote günstigerer Wettbewerber

Zusammenfassung Teilaufgabe a):

Kostenblock Wirkung Ursache Gegenläufiger Effekt
Bestellabwicklungskosten stark sinkend einmalige Verhandlung, vielfacher Abruf → Transaktionskostensenkung einmalig höherer Vertragsaufwand, laufendes Vertragscontrolling
Lagerhaltungskosten sinkend bedarfsgerechter Abruf in Teilmengen statt Einlagerung der Gesamtmenge Verlagerung zum Lieferanten (Preis), höhere Anlieferfrequenz, Abnahmepflicht
Anschaffungskosten sinkend Mengenbündelung, Staffelpreise, Planungssicherheit des Lieferanten Kostenänderungsrisiko, Bindung an einen Preis, Abhängigkeit

b) Konsignationslagervertrag: Vor- und Nachteile.

Definition zuerst: Einrichtung von Konsignationslagern speziell für Ersatzteile und Engpassprodukte; der Lieferant erhält auf dem Betriebsgelände Lagerfläche zur Verfügung gestellt; das Material bleibt bis zur Entnahme Eigentum des Lieferanten; die Rechnungserstellung erfolgt erst nach Entnahme durch den Abnehmer.

Vorteile für den Abnehmer

  1. Keine Kapitalbindung bis zur Entnahme. Bezahlt wird erst bei Verbrauch, ein direkter Liquiditäts- und Working-Capital-Vorteil. Der Bestand steht nicht im eigenen Vorratsvermögen.
  2. Höchste Verfügbarkeit ohne eigenen Bestand. Das Material liegt physisch im Werk: keine Wiederbeschaffungszeit, kein Produktionsstillstand. Deshalb sind Ersatzteile und Engpassprodukte die typischen Anwendungsfälle.
  3. Kein Bestandsrisiko. Wertverlust, Überalterung, Konstruktionsänderung und Preisverfall treffen bis zur Entnahme den Lieferanten.
  4. Weniger Dispositions- und Bestellaufwand. Übernimmt der Lieferant die Bestandsüberwachung und Nachfüllung, entfällt der klassische Bestellprozess fast vollständig.
  5. Planbare Konditionen. Preise, Mindestbestände und Wiederbeschaffungsregeln sind vertraglich fixiert.
  6. Bessere Verhandlungsposition bei Ersatzteilen, weil man nicht im Notfall zu Tagespreisen kaufen muss.

Nachteile für den Abnehmer

  1. Fläche, Handling und Infrastruktur stellt der Abnehmer. Er trägt also Lagerkosten für Ware, die ihm nicht gehört: Fläche, Regale, Klimatisierung, Personal, Inventur, Versicherung.
  2. Bindung an einen Lieferanten. Ein Konsignationslager ist faktisch Single Sourcing für diese Artikel; ein Lieferantenwechsel ist aufwendig und teuer. Über die Laufzeit wächst die Abhängigkeit und damit die Lieferantenmacht.
  3. Der Preis enthält die Kapitalbindung des Lieferanten. Er finanziert den Bestand vor und wird das einpreisen; der Liquiditätsvorteil ist nicht kostenlos.
  4. Hoher Regelungs- und Administrationsaufwand. Zu regeln sind: Entnahmemeldung und ihr Rhythmus, Bestandsführung und Abgleich, Eigentumsnachweis und Kennzeichnung, Haftung für Schwund, Beschädigung und Diebstahl, Versicherungspflicht, Inventurverfahren, Zutrittsrechte des Lieferanten, Mindest- und Höchstbestände, Umgang mit Ladenhütern und Restmengen bei Vertragsende.
  5. Abgrenzungs- und Bilanzierungsfragen. Fremdeigentum muss im eigenen Lager sauber getrennt und gekennzeichnet werden; das erschwert Lagerorganisation und Inventur.
  6. Insolvenzrisiko des Lieferanten. Wird der Lieferant insolvent, greift der Insolvenzverwalter auf das in seinem Eigentum stehende Material zu — ausgerechnet in dem Moment, in dem der Abnehmer es am dringendsten braucht.
  7. Verbrauchsdruck und Mindestabnahme. Häufig werden Mindestentnahmemengen oder eine Abnahmepflicht für nicht entnommene Restbestände vereinbart; dann kehrt das Mengenrisiko zurück.
  8. Transparenzverlust gegenüber dem Lieferanten: Er sieht über die Entnahmen den tatsächlichen Verbrauch und damit die Produktionsauslastung des Abnehmers, ein Informationsvorteil in der nächsten Preisverhandlung.

Spiegelbild: Sicht des Lieferanten

Vorteile Nachteile
starke Kundenbindung, Verdrängung des Wettbewerbs vom Kunden Kapitalbindung und Vorfinanzierung des Bestands
gesicherte Absatzbasis und Nähe zum Kunden Bestandsrisiko (Wertverlust, Obsoleszenz) bis zur Entnahme
Einblick in den realen Verbrauch → bessere eigene Planung späterer Zahlungseingang, schlechtere Liquidität
spart eigene Lagerfläche im Distributionslager Kontroll-, Bestandsführungs- und Abstimmungsaufwand vor Ort

Der Konsignationslagervertrag verschiebt Kapitalbindung und Bestandsrisiko zum Lieferanten und kauft dem Abnehmer maximale Verfügbarkeit; er bezahlt dafür mit Lagerfläche, Administrationsaufwand, einem Aufschlag im Stückpreis und wachsender Abhängigkeit. Sinnvoll ist er deshalb genau dort, wo er seinen Platz hat: bei Ersatzteilen und Engpassprodukten, wo ein Fehlteil ein Vielfaches der Lagerkosten kostet — nicht bei beliebigem C-Material.